GZ.: Präs. 011962/2003, A10/1 008065/2004
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15.11.2007, für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf den öffentlichen Flächen.
Auf Grund des § 45 Abs 2 Z 14 und Abs 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBI Nr. 79/2007 wird beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Richtlinien gelten für alle privatrechtliehen Zustimmungserklärungen der Stadt Graz zur Durchführung
von öffentlichen und nicht öffentlichen Schaustellungen , Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden
"Veranstaltungen ")
- auf Gemeindestraßen sowie auf Landesstraßen , welche nach dem jeweils geltenden Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung von Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden , nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBI Nr 154/ 1964 idgF
- für sonstige durch die Stadt Graz verwaltete öffentliche Flächen, nach den jeweils anzuwendenden privatrechtliehen Bestimmungen.
Als öffentliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen im Sinne der Begriffsdefinition des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBI Nr 192/ 1969 idgF anzusehen. Nicht öffentlich sind alle Veranstaltungen, zu denen lediglich ein beschränkter Personenkreis im Sinne des Stmk. Veranstaltungsgesetz Zutritt hat.
2. Ausgenommen von der Anwendung dieser Richtlinien sind
- auf Grund verfassungsrechtlicher Grundprinzipien Veranstaltungen von Wählergruppen , die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung , für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen , Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund Iandes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen , innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tage der Volksabstimmung , der Volksbefragung oder des Volksbegehrens, bis spätestens zwei Wochen danach. Die Schallpegelobergrenze gem. § 2 Z 1 dieser Richtlinie kommt jedoch zur Anwendung.
- Gelegenheitsmärkte , gewerbsmäßige Händlermärkte und Bauernmärkte , für welche gesonderte Regelungen zur Anwendung gelangen.
3. Für Veranstaltungen , welche die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich oder einer Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verrohend oder sittenwidrig sind , ist eine Zustimmung nicht zu erteilen.Für die Abhaltung von Veranstaltungen am 24. Dezember und am Karfreitag , welche geeignet sind , den Charakter dieser Tage zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen , ist eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Durch diese Richtlinien wird den nach den bestehenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen , Anzeigepflichten und Amtshandlungen etc., insbesondere den straßenpolizeilichen , naturschutzrechtlichen , denkmalschutzrechtlichen Vorschriften , in keiner Weise vorgegriffen.
§ 2 Häufigkeit von Veranstaltungen
1. Die Zustimmung zur Abhaltung einer Veranstaltung wird ausschließlich bis zu einer Schallpegelobergrenze von LA,eq = 80 dB, bezogen 0,5 m vor geöffnetem nächstgelegenem Fenster eines Wohnraumes , erteilt.
2. Veranstaltungen dürfen nur in der Zeit zwischen 08.00 und 22.00 Uhr stattfinden mit Ausnahme solcher, die am 31.12. und am Faschingsdienstag des jeweiligen Jahres abgehalten werden. Lärmerzeugende Auf- und Abbauarbeiten dürfen bis längstens 23.00 Uhr erfolgen und erst wieder ab 06.00 Uhr des darauf folgenden Tages fortgesetzt werden , sofern keine abweichenden Vorschreibungen zur Hintanhaltung von Verkehrsbehinderungen durch die bewilligende Stelle erfolgt sind.
3. Eine den Umgebungslärm erhöhende Veranstaltung darf maximal für die Dauer von 3 Tagen zusammenhängend durchgeführt werden.
4. Nach 3 aufeinander folgenden Veranstaltungstagen mit einer Belastung von LA , eq = mehr als 70 dB muss je Veranstaltungsort eine veranstaltungsfreie Zeit von 4 Tagen folgen. Insgesamt dürfen innerhalb eines Monats jedoch maximal zweimal solche Veranstaltungen an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden.
5. Von der Bestimmung des § 2 Z 1, 2 , 3 und 4 ausgenommen sind solche Veranstaltungen , die - als im öffentlichen Interesse der Stadt Graz liegend - vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz genehmigt werden . Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen , dass Z 1 grundsätzlich einzuhalten ist.
§ 2a Platzbeschreibungen
Im Stadtgebiet von Graz - speziell im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen - gibt es mehrere Straßen und Plätze, die für Veranstaltungen geeignet sind . Die am häufigsten bespielten sind Am Eisernen Tor , Färberplatz, Franziskanerplatz , Freiheitsplatz , Hauptplatz , Karmeliterplatz , Lendplatz , Mariahilferplatz und Tummelplatz. Die jeweils aktuellen Platzbeschreibungen (Größe, Verkehrssituation , Schallpegelobergrenze , Infrastruktur etc .) werden im Internet veröffentlicht.
§ 3 Verpflichtung zur Einholung der Zustimmungserklärung
Vor Abhaltung einer Veranstaltung ist, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen allenfalls erforderlichen Bewilligung , eine Zustimmungserklärung der Stadt Graz zu erwirken :
- Nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBI Nr 154/1964 idgF für Gemeindestraßen und für Landesstraßen , die entsprechend dem geltenden Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung von Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden,
- für sonstige durch die Stadt Graz verwaltete öffentliche Flächen nach den jeweils anzuwendenden privatrechtliehen Bestimmungen.
Zur Erlangung der Zustimmungserklärung wird eine Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesen Richtlinien eingeleitet. Hierfür ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein entsprechendes Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen
- schriftlich
- spätestens sechs Wochen vor Durchführung der Veranstaltung
bei der Stadt Graz , Mag.Abt. 10/ 1 - Straßenamt , Europaplatz 20, 8011 Graz einzureichen (e-mail:
strassenamt@stadt.graz .at).
Veranstalter/Veranstalterin ist derjenige/diejenige , für dessen/deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder der/die sich dem Straßenerhalter gegenüber als solcher/solche erklärt.
Sämtliche Veranstaltungen sind auf den unbedingt notwendigen Platzbedarf zu beschränken.
Das Ansuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
- Antragsteller /Antragstellerin (Name , Anschrift , Telefon-Nr.)
- Art der Veranstaltung einschließlich kalkulierte Besucher-/ Besucherinnenzahl
- geplante Lautstärke bezogen auf einen Referenzpunkt (Publikumsbereich , Mischpult) in 5 dB Stufen (bis einschließlich 65 dB, bis einschließlich 70 dB , bis einschließlich 75 dB , bis einschließlich 80 dB , bis einschließlich 85 dB)
- Ort (genaue Adresse) der Veranstaltung und vorgesehenes Flächenausmaß
- zeitlicher Ablauf der Veranstaltung samt Auf- und Abbau
Es steht ein über www.graz .at abrufbares Formular zur Verfügung.
Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
- maßstabgerechte planliche Darstellung der gesamten Veranstaltungsfläche inklusive sämtlicher Aufbauten (z.B. Lage und Größe der Bühne, des Boxenturms , Bestuhlung , Lage des Referenzpunktes {Publikumsbereich , Mischpult} etc .)
- Auszug aus dem Firmenbuch (bei Firmen und Gesellschaften)
- Meldezettel (bei Privatpersonen)
- Vollmacht im Falle einer Vertretung
- Weitere Nachweise sind auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Bei gleichzeitigem bzw. überschneidenden Ansuchen ist der Zeitpunkt der Vorlage sämtlicher oben angeführter Unterlagen entscheidend.
Sollte die sechswöchige Frist des Einbringens der Unterlagen vor dem beabsichtigten Veranstaltungszeitpunkt in begründeten Fällen vom Veranstalter /von der Veranstalterin nicht eingehalten werden können , so ist eine Ausnahme zulässig.
§4 Zustimmungsvoraussetzungen
1. Öffentlicher Verkehr
Beeinträchtigungen öffentlicher Verkehrsmittel und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden. Bei unausweichlichen Beeinträchtigungen sind seitens der Stadt Graz Maßnahmen vorzuschreiben.
2. Zufahrten/Zugänge
ln allen Bereichen der Veranstaltung ist eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit in einer Breite von mindestens 3,50 m für Einsatzfahrzeuge , zu Parkplätzen sowie für Ladetätigkeiten freizuhalten. Ein- und Ausgänge , Notausgänge und dgl. sind in einer Breite von mindestens 2,0 m freizuhalten.
3. Schutzbereiche
ln unmittelbarer Nähe von Schulen , Kindergärten , Theatern , Kinos, Kirchen , Gebetshäusern und dergleichen sind alle Veranstaltungsaktivitäten auf die Öffnungs- , Betriebs- bzw. Gottesdienstzeiten abzustimmen. Störungen sind zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für den Franziskanerplatz , Färberplatz und Tummelplatz.
ln unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern haben Veranstaltungen mit einem LA,eq = mehr als 60 dB zu unterbleiben.
4. Lärmbegrenzung
- Der Veranstalter/die Veranstalterin hat die Verpflichtung zu übernehmen , vor Beginn der Veranstaltung , insbesondere bei Musikdarbietungen , im Rahmen der Einstellung von Verstärkeranlagen (Soundcheck) eine Schallmessung am Referenzpunkt (Publikumsbereich , Mischpult) hinsichtlich der festgelegten Lärmbegrenzung vorzunehmen.
- Während der Veranstaltung erfolgen Schallkontrollmessungen. Darüber wird ein Schallmessprotokoll verfasst und dem Veranstalter /der Veranstalterin zur Kenntnis gebracht. Das Ergebnis der Lärmmessung ist dem Veranstalter /der Veranstalterin jedenfalls mitzuteilen. Veranstaltungen , deren Abhaltung keinen übermäßigen Lärm erwarten lassen (z.B. Veranstaltungen ohne Verwendung von Verstärkern) , müssen keiner Schallmessung unterzogen werden.
Die Kosten für die Schallmessung sind grundsätzlich vom Veranstalter /von der Veranstalterin zu tragen. Im Falle der Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegelobergrenze sind dem Veranstalter /der Veranstalterin die Kosten für die Lärmmessung zu erlassen. - Lärmerzeugende Auf- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 06.00 und 23.00 Uhr erfolgen ; sofern keine abweichenden Vorschreibungen zur Hintanhaltung von Verkehrsbehinderungen durch die bewilligende Stelle erfolgt sind
5. Geschirr
Die Verabreichung von Speisen und Getränken darf grundsätzlich nur in bruchsicheren Gebinden erfolgen . ln begründeten Ausnahmefällen kann davon abgegangen werden.
Es ist Mehrweggeschirr und -besteck zu verwenden. Der Betrieb von Wasch- bzw. Spülmaschinen hat so zu erfolgen , dass keine Beeinträchtigungen entstehen. Allfällige Einleitungen in den öffentlichen Kanal hat der Veranstalter /die Veranstalterin mit der Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt rechtzeitig abzusprechen.
6. Abfallentsorgung
Für die ordnungsgemäße Sammlung , Trennung und Entsorgung der Abfälle ist vom Veranstalter /von der Veranstalterin ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten , mit der Mag. Abt. 23- Referat für Abfallwirtschaftscontrolling , Kaiserfeldgasse 1/ IV, 8011 Graz (*nunmehr: Schmiedgasse 26/IV, 8011 Graz), abzusprechen und spätestens eine Woche vor der Veranstaltung dort zur Begutachtung einzureichen. Die Entsorgung des nach Fraktionen trennbaren Abfalls kann durch den Veranstalter /die Veranstalterin selbst oder durch die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz durchgeführt werden. Der anfallende Restmüll muss aufgrund des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes durch die Wirtschaftsbetriebe entsorgt werden. Bei unzureichender Abfallentsorgung durch den Veranstalter /die Veranstalterin erfolgt die Abfallentsorgung durch die Wirtschaftsbetriebe. Die Kosten für die Abfallentsorgung durch die Wirtschaftsbetriebe werden dem Veranstalter /der Veranstalterin in Rechnung gestellt.
7. Reinigung
Die genutzten Veranstaltungsflächen sind vom Veranstalter /von der Veranstalterin nach Beendigung der Veranstaltung entweder selbst zu reinigen oder die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz (*nunmehr: Holding Graz Abfallwirtschaft), Sturzgasse 5 - 7, 8011 Graz , dazu mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu beauftragen. Bei unzureichender Reinigung durch den Veranstalter /die Veranstalterin erfolgt eine Nachreinigung durch die Wirtschaftsbetriebe (*nunmehr: Holding Graz Abfallwirtschaft).
Reinigungen durch die Wirtschaftsbetriebe (*nunmehr: Holding Graz Abfallwirtschaft) werden dem Veranstalter /der Veranstalterin in Rechnung gestellt.
8. Informationspflicht
Der Veranstalter /die Veranstalterin hat die Pflicht, die von der Veranstaltung betroffene Bevölkerung und die betroffenen Betriebe über die Veranstaltung (Art, Veranstaltungszeit , einschließlich Auf- und Abbauarbeiten , festgesetzte Lärmobergrenze , Veranstalter gem. § 3) sowie über allenfalls notwendige Verkehrsmaßnahmen (z.B. Umleitungen) etc . in geeigneter Form rechtzeitig zu informieren.
9. Ersatzparkplätze
Wenn durch die Veranstaltung Kurzparkzonenstellplätze für die Öffentlichkeit nicht mehr benutzbar sind , hat der Veranstalter /die Veranstalterin den Besitzerinnen von Ausnahmegenehmigungen Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen (z.B. durch Anmietung von Tiefgaragenparkplätzen).
10. Einsatzkräfte
Der Veranstalter /die Veranstalterin hat mit Rettungsdiensten , der Feuerwehr und der Bundespolizeidirektion das Einvernehmen herzustellen
11. Ordnerdienst
Der Veranstalter /die Veranstalterin hat je nach Veranstaltungsart und -größe Ordner , die in Erster Hilfe und Erster Löschhilfe ausgebildet sind , in erforderlicher Anzahl bereitzustellen.
12. Beschädigungen
Beschädigungen öffentlicher Einrichtungen (Grünflächen , Bäume, Straßen , Objekte etc.) sind zu vermeiden . Sollte es dennoch zu Beschädigungen kommen , sind die notwendigen Instandsetzungsarbeiten von dazu befugten Unternehmen im Auftrag und auf Kosten des Veranstalter /der Veranstalterin durchzuführen. Bei nicht ordnungsgemäßer Instandsetzung erfolgt diese von der Stadt Graz gegen Kostenverrechnung.
Bemerkung! Die Änderungen haben sich aufgrund der Erfahrungen als notwendig erwiesen.
13. Tiere
Das Mitwirken von Tieren an der Veranstaltung ist gemäß § 28 Tierschutzgesetz bewilligungspflichtig. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde , der Mag. Abt. 7 - Gesundheitsamt , Referat für Veterinärangelegenheiten (Lagergasse 132, 8020 Graz) , einzureichen. Der Antrag hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
14. Befahren verkehrsbeschränkter Verkehrsflächen
Ausnahmegenehmigungen für das Befahren verkehrsbeschränkter Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen hat ausschließlich der Veranstalter /die Veranstalterin im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu beantragen. Hierfür ist ein begründetes Ansuchen einschließlich einer Auflistung aller Kennzeichen samt Angabe des maximal zulässigen Gesamtgewichts der Fahrzeuge bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gesondert im Straßenamt einzureichen.
15. Gebrauchsentgelt
Für die Inanspruchnahme der Flächen ist an die Stadt Graz ein Gebrauchsentgelt zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der durch den Gemeinderat festgelegten Tarifpost für die Benützung öffentlichen Gutes.
16. Sonstige Kosten
Der Veranstalter/ die Veranstalterin hat sämtliche Kosten die im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallen bzw. aufgrund der Umsetzung von Vorschreibung und Auflagen entstehen selbst zu tragen (z.B. Kosten für Schienenersatzverkehr, Einsatzkräfte; Verkehrsmaßnahmen ....)
17. Sicherstellung
Zur Gewährleistung der Durchführung sämtlicher Abräum- , Reinigungs- , Entsorgungs- oder Instandsetzungsarbeiten bzw. zur Begleichung eventuell zu verhängender Konventionalstrafen (§ 5) ist eine Sicherstellung in Form von Bargeld, eines Schecks oder eines Bankhaftbriefes zu hinterlegen. Die Höhe wird für jede Veranstaltung individuell bestimmt.
Bargeld und Schecks sind bei der Stadthauptkasse (Grazbachgasse 39, 8011 Graz) einzuzahlen bzw. abzugeben. Die jeweilige Einzahlungs- bzw. Übernahmsbestätigung ist bis spätestens 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung dem Straßenamt auszuhändigen.
Die Rückgabe der Sicherstellung erfolgt - wenn keine Beanstandungen vorliegen - frühestens 4 Monate nach Ende der Veranstaltung.
Der Bankhaftbrief ist dem Straßenamt auszuhändigen. Die Laufzeit dieses Bankhaftbriefes ist auf mindestens 4 Monate ab Ende der Veranstaltung auszustellen.
18. Versicherung
Für die Veranstaltung ist seitens des Veranstalters /der Veranstalterin eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschließen. Der diesbezügliche Versicherungsnachweis ist vorzulegen.
19. Verantwortlicher/Verantwortliche
Für die gesamte Veranstaltungszeit , einschließlich Auf- und Abbauarbeiten , sind Personen (samt Mobiltelefonnummer) , die jederzeit erreichbar sind , spätestens 3 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten bekannt zu geben.
20. Selbstbindung
Der Veranstalter /die Veranstalterin verpflichtet sich ausdrücklich dazu , Aufträgen von befugten Vertreterinnen der Stadt Graz zu Änderungen bis hin zur Einstellung der Veranstaltung (bei groben Verstößen) unverzüglich Folge zu leisten.
Dazu ist diesem Vertreter /dieser Vertreterin zu allen Bereichen der Veranstaltung jederzeit Zutritt zu gewähren.
21. Haftung
Der Veranstalter /die Veranstalterin verpflichtet sich zur Einhaltung aller Bestimmungen dieser Richtlinien und Befolgung der in der privatrechtliehen Zustimmungserklärung enthaltenen Bedingungen. Ist ein Geschäftsführer /eine Geschäftsführerin bestellt, so obliegt diesem/dieser diese Verpflichtung . Der Veranstalter /die Veranstalterin hat die Stadt Graz hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
22. Sonstiges
Der Veranstalter /die Veranstalterin verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften etc. , die im Zusammenhang mit der Veranstaltung Geltung haben.
23. Veranstaltungsspezifische Auflagen
Zusätzlich zu diesen Richtlinien werden in der Zustimmungserklärung weitere , veranstaltungsspezifische Auflagen festgelegt.
§ 5 Übertretungen
Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien bzw. der Auflagen und Bedingungen der privatrechtliehen Zustimmungserklärung wird eine Konventionalstrafe verhängt. Diese wird von der gem. § 4 Z17 zu hinterlegenden Sicherstellung einbehalten . Das Ausmaß der Konventionalstrafe wird entsprechend der beiliegenden Tabelle bestimmt.
Bei wiederholtem Zuwiderhandeln wird dem Veranstalter /der Veranstalterin für die Zeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren keine Genehmigung für weitere Veranstaltungen erteilt.
§ 6 lnkrafttreten
1. Diese Richtlinien treten am der Beschlussfassung durch den Gemeinderat folgenden Tag in Kraft.
2. Am selben Tag treten die am 3.10.2002 vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen außer Kraft.
Sicherstellung
Kaution:
Straßenreinigung, Straßeninstandsetzung, Grünflächeninstandsetzung, Müllentsorgung, Verkehrszeichenaufstellung, (Lärmmessung)
Konventionalstrafe:
Lärmüberschreitungen (50%) |
sonstige Übertretungen (50%) |
1 bis einschließlich 3 dB - 25 % |
leichte - 30 % |
4 bis einschließlich 6 dB - 50 % |
mittelschwere - 60 % |
7 bis einschließlich 9 dB - 75 % |
grobe - 100% |
ab 10 dB - 100 % |
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