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Ärztlicher Dienst in Kindergärten, Schulen und Horten

Die medizinische Beratung und Gesundheitsvorsorge in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten ist eine wesentliche Aufgabe der Mitarbeiter:innen im Ärztlichen Dienst - damit unterstützen wir Eltern dabei, ein "gesundes Umfeld" für ihre Kinder zu schaffen.

Die Aufgaben des Ärztlichen Dienstes:

Handbücher

Die Mitarbeiter:innen des Ärztlichen Dienstes sind gerne für Sie da!

Schulärztliche Untersuchung

Das sind die Aufgaben dabei:

  • Körperliche Untersuchung
  • Erfassung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen
  • Apparativer Hör- und Sehtest in der 1. Schulstufe
  • Sehtest mittels Sehtafel in allen weiteren Schulstufen
  • Muskelfunktions- und Bewegungscheck

Schulzahnärztliche Untersuchung: durchgeführt vom Team des Schulzahnambulatoriums. Weitere Infos finden Sie hier: Schulzahnambulatorium

Alle Untersuchungen finden an den Schulen statt. Erziehungsberechtigte und Vertrauenspersonen können bei der Untersuchung anwesend sein.

Formulare

Mehr erfahren: Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?

Haltungsturnen und Schwimmen

  • Bewegungscheck im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung der 1. Klassen Volksschule
  • Erstellung von individuellen Turnübungen für zu Hause
  • Haltungsturnen an vielen Grazer Pflichtschulen
  • Haltungsschwimmen und weitere Bewegungsangebote in den Ferien: Schwimm-Angebote für Kinder in den Semester-, Oster- und Sommerferien in Fortsetzung des Haltungsturnen an Volksschulen und Mittelschulen
  • Spezialprogramme an zahlreichen Grazer Schulen

Folder

Kontakt

Petra Castellani
Mobil: +43 664 608724639

Martin Diensthuber
Mobil: +43 650 6465662

Jördis Steinegger, MBA
Mobil: +43 664 6087204625

E-Mail: aerztlicherdienst.jugendundfamilie@stadt.graz.at

Unser HaltungsturnenUnser Haltungsschwimmen

Gutachten

Welche Gutachten erstellt der Ärztliche Dienst?

  • Untersuchung von Kindern im Vorschulalter auf Schulreife
  • Gutachten zu Pflegebedarf nach §35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltergesetz
  • Gutachten zu sonderpädagogischem Förderbedarf
  • Gutachten zur Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Schulpflichtgesetz

Aufgaben

  • Ausführliches Gespräch mit den Erziehungsberechtigten über Vorgeschichte und Entwicklung
  • Untersuchung des Kindes in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten

Notwendige Unterlagen

  • Eltern-Kind-Pass (ehemals: Mutter-Kind-Pass)
  • Impfpass
  • ärztliche Befunde
  • bereits vorhandene Gutachten

Logopädischer Dienst

Aufgaben

  • Kostenfreie logopädische Abklärungen in den städtischen Kindergärten für Kinder im ersten und letzten Kindergartenjahr
  • Kostenfreie logopädische Beratung der Erziehungsberechtigten von Grazer Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren

Logopädische Beratung

  • Informationen über die Sprachentwicklung vor und ab dem ersten Wort
  • Aufklärung über die Rolle des Hörens, der Wahrnehmung und der Mundfunktionen für die Sprachentwicklung
  • Beratung zur Sprachentwicklung bei Mehrsprachigkeit
  • Empfehlungen hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen (Mitarbeiter:innen in Kinderbetreuungseinrichtungen, Ärzt:innen, Sozialarbeit, etc.)

Folder

Kontakt

Hier finden Sie alle Kontaktinformationen: Logopädische Abklärung und Beratung

Terminvereinbarung unbedingt erforderlich.

Sehtest in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aufgaben

  • Screening-Untersuchung zur Früherfassung von möglichen Sehfehlern in den öffentlichen Grazer Kindergärten
  • Screening-Untersuchung im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung der 1. Klassen Volksschule (öffentliche Grazer Volksschulen)

Kontakt

E-Mail: aerztlicherdienst.jugendundfamilie@stadt.graz.at
Tel.: +43 316 872-4623

Ernährungsmedizinische Beratung

Aufgaben 

  • Ernährungs- und Verhaltenstipps für Grazer Eltern und deren Kindern bei Übergewicht und weiteren Themen rund ums Essen

Mehr erfahren: Ernährungsmedizinische Beratung

Eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich: +43 316 872-4622, -4623

Genuss statt Verdruss: Richtig essen von Anfang an

Kontakt

Ärztlicher Dienst des Amtes für Jugend und Familie
Keesgasse 6/II, Zi. 225
8011 Graz 

Tel.: +43 316 872-4622, -4623
E-Mail: aerztlicherdienst.jugendundfamilie@stadt.graz.at

Öffnungszeiten: Mo bis Fr, 7.30 bis 15 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich.  

Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?

Die Gesundheit und die Entwicklung Ihres Kindes sind wichtige Faktoren für den Lernerfolg. Das schulärztliche Team berät und unterstützt Sie und Ihr Kind in allen medizinischen Fragen im Rahmen des Schulbesuchs.

Wer sind wir?

Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?

Die gesetzlichen Grundlagen unserer Arbeit

Vorankündigung

Informationspflicht

Haben Sie Fragen?

Das schulärztliche Team berät und unterstützt in allen medizinischen Fragen im Rahmen des Schulbesuchs.

Wer sind wir?

Wir sind ein multiprofessionelles Team, bestehend aus

  • Kinderfachärzt:innen und Allgemeinmediziner:innen
  • Haltungsturnlehrer:innen
  • Assistentin für Hör- und Sehtest
  • Mitarbeiterinnen im Sekretariat

Unsere Ärzt:innen betreuen alle öffentlichen Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Graz. Jeder Einrichtung ist eine Ärztin zugeteilt.

Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?

Als besonderes Service im Bereich der Gesundheitsvorsorge findet die Untersuchung in der ersten Klasse Volksschule als erweiterte Untersuchung statt:  

  • Zusätzlich zur ärztlichen Untersuchung überprüfen wir mit einem dafür geeigneten Gerät das Gehör und führen einen Sehtest durch (Vision Screener).
  • Bewegungs-Check: dieser wird durch die Ärzt:innen oder durch die Haltungsturnlehrer:innen durchgeführt.

 Schulärztliche Untersuchung aller weiteren Schulstufen:

  • Der Untersuchungsschwerpunkt liegt auf der 4. und 8. Schulstufe.

Die gesetzlichen Grundlagen unserer Arbeit

Die Schuluntersuchungen sind für jede:n Schüler:in in Österreich gesetzlich verpflichtend, unabhängig vom Schultyp und Alter des Kindes.

Gemäß Schulunterrichtsgesetz § 66 (2) sind die Schüler:innen verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Ersatzuntersuchungen durch andere Ärzt:innen als der Schulärztin oder dem Schularzt sind nicht gestattet (SchUG § 66 (2), Erlass vom 29.08.2022 GZ.: IV Schu 18/244-2022).

Grundlage der schulärztlichen Tätigkeit sind § 66 des Schulunterrichtsgesetzes sowie Paragraphen (u.a. §3, §11, §26, §27) des Schulorganisationsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes. Zu berücksichtigen sind ebenso das Ärztegesetz, Epidemiegesetz und Suchtmittelgesetz, soweit diese die Arbeit der Schulärztin oder des Schularztes betreffen.

Auszug Schulunterrichtsgesetz §66 (Stand 13.7.2023):

(1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.

Folgen der Verweigerung der schulärztlichen Untersuchung

(Gefährdungs-)Meldung an die Bildungsdirektion und an das Amt für Jugend und Familie

Vorankündigung

Die Untersuchung ist einige Tage vor dem geplanten Untersuchungstermin den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Schüler:innen seitens der Schule anzukündigen.

Informationspflicht

Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schüler:innen durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren. SchUG § 66a (2)

„Zusätzlich sind die Erziehungsberechtigten aller unmündigen Schüler:innen über die durchgeführte schulärztliche Untersuchung, auch dann zeitnahe in Kenntnis zu setzen, wenn bei der Untersuchung keine gesundheitlichen Mängel festgestellt wurden. Die Form dieser Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bleibt freigestellt." (vom Landesschulrat für Steiermark mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/19 erlassen: GZ.: IV Schu 18/126-2018)

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns im Ärztlichen Dienst!

Dr.in Ines Pamperl
Leitung Ärztlicher Dienst

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Zuständige Dienststelle

ABI-Service 

Servicestelle der Abteilung für Bildung und Integration