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Verwaltung

Kirchenaustritte

Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft

Die Bekanntgabe bzw. Erklärung über einen Austritt aus einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erfolgt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für interkonfessionelle Rechtsverhältnisse aus dem Jahre 1868 über die Bezirksverwaltungsbehörde - in Graz ist das BürgerInnenamt zuständig.

Voraussetzung:

  • Hauptwohnsitz in Graz

erforderliche Dokumente:

  • Kirchenbeitragsnummer, Taufschein oder sonstiger Nachweis über die Zugehörigkeit
  • Lichtbildausweis

Ihren Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft können Sie

  • persönlich
  • online
  • schriftlich oder
  • per Fax (ein formloses Schreiben plus Dokumente genügt) erklären.

Ein Formular für Ihren Kirchenaustritt finden Sie hier.
Den Kirchenaustritt online beantragen können Sie hier.   

Zuständige Stelle: 

Referat Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen oder
ServiceCenter

Gebühren:
Für den Austritt fallen   k e i n e   Gebühren an.
Falls jedoch eine Bestätigung über den Austritt gewünscht wird, sind € 14,30 feste Gebühren und € 2,10 Euro Verwaltungsabgabe zu entrichten. 
Bestätigung ist für ArbeitnehmerInnen in Deutschland notwendig, bzw. bei einem Ersteintritt in eine andere Glaubengemeinschaft.
Die Bestätigung kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden.

Weiter Infos: 
Religionsmündigkeit von Minderjährigen
Hier finden Sie Informationen zum Eintritt in eine Religionsgesellschaft bzw. Bekenntnisgemeinschaft.
Hier finden Sie Informationen über staatlich anerkannte Bekenntnisgemeinschaften.

Noch Fragen?
Unsere MitarbeiterInnen informieren Sie gerne!
BürgerInnenamt, Referat Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen,
Schmiedgasse 26, 8011 Graz
Tel.: +43/316/872 - 5176
Fax: +43/316/872 - 5189
e-mail: personenstandswesen@stadt.graz.at

Öffnungszeiten

 
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