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 Zuerkennung von Familienunterhalt und / oder Wohnkostenbeihilfe

Der Zivildienstpflichtige

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hat während der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes zusteht.
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Wohnkostenbeihilfe für den ledigen Zivildienstleistenden

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Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für die erforderliche Beibehaltung jener eigener Wohnung die er bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides bewohnte und nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet ist.
Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Ausstellungszeitpunkt des Zuweisungsbescheides eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt den auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben. Bei Eigentumswohnungen auch die Rückzahlung von Verbindlichkeiten, die zum Erwerb der Wohnung eingegangen wurden. Die Grundgebühren für Telefon und Strom werden mit einem Pauschalbetrag von € 15,73 abgegolten. Heizkosten sowie die Kosten des Stromverbrauches sind keine Wohnkosten, welche dem Zivildienstleistenden zu vergüten sind.
Die Wohnkostenbeihilfe für den ledigen Zivildienstleistenden kann bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage betragen.
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Wohnkostenbeihilfe für den verheirateten Zivildienstleistenden

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Bezüglich der Wohnkostenbeihilfe für den verheirateten Zivildienstleistenden gelten die gleichen Kriterien wie bei ledigen Zivildienstleistenden, sie kann jedoch maximal 20 % der Bemessungsgrundlage betragen. Verfügt die Ehegattin des Zivildienstleistenden über eigene Einkünfte so vermindert sich der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den Betrag von € 794,99 (bei unselbständiger Arbeit) bzw. € 783,99 (bei selbständiger Arbeit) übersteigen.
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Bemessungsgrundlage

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Zur Errechnung der Bemessungsgrundlage bei Zivildienstleistenden, die vor Antritt des Zivildienstes unselbständig erwerbstätig waren, ist das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor Ausstellung des Zuweisungsbescheides heranzuziehen.
Bei selbständig Erwerbstätigen wird die Bemessungsgrundlage aufgrund des im Einkommensteuerbescheides des der Zuweisung vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Einkommens berechnet.
Die Leistungen werden jedoch zumindest nach der Mindestbemessungsgrundlage von € 1.078,51 und höchstens nach der Höchstbemessungsgrundlage von
€ 4.898,24 festgesetzt.
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Familienunterhalt

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Dem Zivildienstleistenden gebührt Familienunterhalt für 1.) die Ehefrau 2.) die in seinem Haushalt lebenden Kinder 3.) für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat, dies sind in der Regel außereheliche Kinder. Der Familienunterhalt für die Ehegattin beträgt 50 % der Bemessungsgrundlage, der für jedes im Haushalt lebende Kind beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage und kann der Familienunterhalt insgesamt 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Für andere Personen wird der Familienunterhalt in Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewährt, jedoch nicht mehr als 20 % der Bemessungsgrundlage je Person. Für die Lebensgefährtin des Zivildienstleistenden ist grundsätzlich ein Anspruch auf Familienunterhalt nicht gegeben.
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Antragstellung

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Der Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und/bzw. Familienunterhalt ist von jenen Zivildienstleistenden, welche in Graz ihren Hauptwohnsitz begründen im Sozialamt der Stadt Graz, 8010 Graz, Schmiedgasse 26, I. Stock, Tür 157, zu stellen.
Zivildiener, welche ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Graz begründen, haben den Antrag bei jener Gemeinde zustellen in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Bei der Antragstellung sind mitzubringen:
Der Zuweisungsbescheid sowie Nachweise über die mtl. Wohnkosten, wie Mietvertrag, Vorschreibung der Hausverwaltung, Darlehensvertrag, Einzahlbelege. Die Sozialversicherungsnummer und Bankverbindung sind bekannt zu geben. Eine Hauptwohnsitzmeldung in Graz ist Voraussetzung.
Der verheiratete Zivildienstleistende hat zusätzlich die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde allfälliger Kinder sowie die Bankverbindung der Ehegattin vorzulegen.
Bei Antragstellung auf Familienunterhalt für ein außereheliches Kind ist der Nachweis über die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (Urteil, Vergleich) vorzulegen.
Der Antrag kann nach Erhalt des Zuweisungsbescheides gestellt werden und ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Zivildienstes einzubringen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht, beginnt der Anspruch auf die Leistungen mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
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