
Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soferne sie nicht ausdrücklich dem Gemeinderat übertragen sind, und darüber hinaus die Ausübung der in den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Gemeinderat übertragen sind.
Vertreter mit beratender Stimme:
Vertreterin mit beratender Stimme: