Suche starten


Verwaltung

Befähigungsnachweis

Für die Ausübung von "reglementierten Gewerben" muss zusätzlich ein Befähigungsnachweis erbracht werden.

Meistens ist die Befähigung durch Prüfungen (z. B Meisterprüfungen bei Handwerkern/innen) oder durch bestimmte Berufsausbildungen in Kombination mit Praxiszeiten nachzuweisen.

Kann der gesetzlich geforderte Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Gewerbeanmeldung das Vorliegen der "individuellen Befähigung" festzustellen, wenn durch andere Unterlagen die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Gewerbeausübung mit einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer. Dieser muss die Vorraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllen und bei der Gewerbebetreibenden bzw.beim Gewerbebetreibenden mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit angestellt sein.

Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und Personengesellschaften (OG, KG) müssen für die Gewerbeausübung eines reglementierten Gewerbes oder Teilgewerbes eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bwz. Geschäftsführer bestellt haben der/die entweder Arbeitnehmer/in oder vertretungsbefugtes Organ sein muss.

Bei freien Gewerbe wird die Stellung der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der Gesellschaft nicht geprüft.


Hinweis:
Gewerbeinhaber/in ist die Gesellschaft und nicht der/die gewerberechtliche Geschäftsführer/in. Besitzt der/die gewerberechtliche Geschäftsführer/in persönlich eine Gewerbeberechtigung als Einzelunternehmer/in, so muss dennoch die Gesellschaft das Gewerbe anmelden.


Rechtsquelle: GewO 1994 § 18

 
  • socialbuttons