
1. Gemäß § 10 des Landesgesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt LGBl 78/1988 idF 65/2005: Bericht an den Gemeinderat und Erstattung von Lösungsvorschlägen über wesentliche örtliche Umweltangelegenheiten in Form eines Informationsberichtes bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich; die Umweltinformationsberichte sind den jeweils hiefür zuständigen Dienststellen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuweisen.
2. Gemäß § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 66 des Statutes als vorberatender Gemeinde-ratsausschuss: Vorberatung und Antragstellung an den Gemeinderat in den von der Stadtbaudirektion und den Mag. Abt. 10/1, 10/2, 10/5, 10/6 und 10/8 sowie Mag.Abt. 14, Mag.Abt. 17 und Mag.Abt. 23, soweit nicht die Vorberatung und Antragstellung dem Allgemeinen Berufungsausschuss übertragen ist.