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Verwaltung

Gewerbe - Nachsicht vom Gewerbeausschluss

Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

  1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
    a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
    §§ 156 bis 159 StGB) oder
    b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
  2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen die  nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freitheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammen zu zählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Rechtsträger/innen sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2 GewO 1994) ausgeschlossen, wenn:

  • der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  • der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Voraussetzungen:
Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des/der Rechtsträgers/in erwartet werden kann, dass er/sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

benötigte Unterlagen:

  • Konkursedikt, Beschlüsse des Konkursgerichtes
  • Unbedenklichkeitsbestätigungen (Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Sozialversicherung)
  • Zahlungsbestätigungen
  •  Einkommens- und Vermögensnachweise

bitte beachten:
Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Rechtsquelle:
Rechsinformationssystem GewO 1994 §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 2 und Abs. 3

 
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