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Verwaltung

Gewerbe - Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

Die Zurücklegungsanzeige ist bei der für den Standort zuständigen Gewerbebehörde einzubringen. Eine rückwirkende Löschung des Gewerbes ist nicht möglich.

Hinweis:

Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

 
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