


Das zu fördernde Objekt muss in einer der Altstadtschutzzonen liegen, schutzwürdig sein und gewissen Kriterien entsprechen (z.B. historisch wertvolle Fassade). Die Schutzwürdigkeit wird durch die Grazer Altstadtsachverständigenkomission festgestellt. Weitere Voraussetzungen sind eine nach den Richtlinien des Grazer Altstadterhaltungsfonds erfolgte Sanierung und die Einhaltung aller erforderlichen behördlichen Schritte sowie die fristgerechte Umsetzung der Arbeiten. Ab sofort besteht die Möglichkeit, Rückführungen von Vorgärten, die in den Altstadtschutzzonen liegen, über den Altstadterhaltungsfonds zu fördern.
Peter PILZ
Leiter der Geschäftsstelle des Grazer Altstadterhaltungsfonds
Bauamtsgebäude
Europaplatz 20, 5.Stock, Zimmer 517
8011 Graz
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Parteienverkehr: nach Vereinbarung