
Gemäß § 47 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl 37/1994, für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bilden, die aus 9 vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten und 8 vom Dienststellenausschuss namhaft gemachten Bediensteten der Stadt Graz einschließlich deren StellvertreterInnen besteht.