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Haltung von Wildtieren

Dürfen Wildtiere auch privat gehalten werden?

Beispielbild: Leguan
© Dr. Klaus Hejny

Als Wildtiere gelten grundsätzlich all jene Tiere, die nicht zu den Haus- und Heimtieren zählen. Viele Wildtiere dürfen nur in Zoos oder in wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden, andere Tierarten können zwar von Privatpersonen gehalten werden, sind jedoch anzeigepflichtig. Kontaktieren Sie in diesen Fragen das Veterinärreferat der Stadt Graz, die Amtstierärzte können Ihnen detailliert Auskunft geben.

Anzeigepflichtige Wildtierhaltungen

Das österreichische Tierschutzgesetz schreibt vor, dass bestimmte Wildtierarten, die im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche stellen, anzeigepflichtig sind. Wenn Sie HalterIn eines solchen Tieres sind, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen diese Tierhaltung im Veterinärreferat anzeigen. Weiters ist auch die Beendigung der Wildtierhaltung binnen 14 Tage anzuzeigen!

Gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung sind anzeigepflichtig:

  1. alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen,
  2. alle Wildtierarten der Vögel mit bestimmten Ausnahmen,
  3. alle Arten der Reptilien,
  4. alle Arten der Lurche,
  5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.

Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen für Eulen und Greifvögel und bestimmte Papageien.

Bewilligungspflichtige Tierhaltung

Laut Bestimmungen des Steiermärkischen Landes- Sicherheitsgesetzes ist eine Bewilligung bei Haltung von gefährlichen Tieren erforderlich.

» Formular Wildtiermeldung
» Merkblatt Wildtierhaltung

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