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Gemeinderat

Befangenheit

Gemeinderatsmitglieder sind von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn sie befangen sind. Befangenheit liegt dann vor, wenn Verwandte oder Verschwägerte an der Sache beteiligt sind oder sonst Gründe vorliegen, die die volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Das befangene Gemeinderatsmitglied stellt seine Befangenheit selbst fest und hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen.

 
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