
Zur Inanspruchnahme der Fahrten sind Personen berechtigt, denen es aufgrund der Schwere der vorliegenden Beeinträchtigung unmöglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
Laut Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2010 gelten folgende Einkommensgrenzen:
BezieherInnen von Einkommen bis € 888,61 (GIS Richtsatz 2011) können bis zu 6 Fahrten pro Monat in Anspruch nehmen.
BezieherInnen von Einkommen zwischen € 888,61 und € 1.500,00 können bis zu 4 Fahrten pro Monat in Anspruch nehmen.
Die Einkommensberechnung bezieht sich auf die antragstellende Person.
Das Pflegegeld sowie eine allfällige Wohnbeihilfe bleiben bei der Einkommensberechnung außer Ansatz.
Für die Bewilligung der Fahrten ist das Sozialamt/SeniorInnenreferat zuständig. Der örtliche Geltungsbereich der Fahrten umfasst das gesamte Grazer Stadtgebiet, Bestellungen für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes werden von der Telefon-/Faxzentrale nicht angenommen; dies gilt auch im Hinblick auf die Zieladresse.
Die Betriebszeit für das Behindertentaxi ist mit täglich von 0 – 24 Uhr festgelegt. Hin- und Retourfahrten gelten als 2 Fahrten. Nicht beanspruchte Fahrten verfallen mit dem letzten Kalendertag im Monat, 24.00 Uhr, und werden im Folgemonat nicht angerechnet.
Fahrpreis - Verrechnung
Der sich pro bewilligter Fahrt ergebende Gesamtfahrpreis wird vom Sozialamt bis zu einem Betrag von € 10,60 übernommen und mit den Taxifunkzentralen direkt verrechnet. Ein eventuell darüber liegender Differenzbetrag ist vom berechtigten Fahrgast selbst zu bezahlen.
Der berechtigte Fahrgast hat die Verpflichtung, den am Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag auf dem vom Taxifahrer/von der Taxifahrerin ausgestellten Beleg durch seine Unterschrift zu bestätigen. In behinderungsbedingten Ausnahmefällen ist die Bestätigung durch eine Begleitperson möglich!
Macht eine
anspruchsberechtigte Person vom nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen
Behindertentaxi keinen Gebrauch, so gilt die Fahrt als angetreten und reduziert
das pro Monat mögliche Freifahrtenkontingent. Die Verrechnung der bestellten
und nicht angetretenen bewilligten Fahrten erfolgt ebenfalls direkt mit dem
Sozialamt.
Für die Bestellung der Fahrten beachten Sie bitte folgende Punkte:
A) Beförderungen nicht im Rollstuhl sitzend
(evtl. Mitnahme des Rollstuhles als Gepäckstück)
Personen, für die es nicht erforderlich ist, im Rollstuhl sitzend befördert zu werden, müssen der Telefon-/Faxzentrale 30 - 45 Minuten vor der geplanten Fahrt den Abfahrtswunsch bekannt geben.
B) Beförderung im Rollstuhl sitzend
Personen für die es erforderlich ist im Rollstuhl sitzend befördert zu werden, müssen der Telefon-/Faxzentrale ebenfalls 30 - 45 Minuten vor der geplanten Fahrt den Abfahrtswunsch bekannt geben.
Für die Telefon-/Faxzentrale besteht die Verpflichtung verbindlich rückzumelden, ob die Fahrt zu dem vom Fahrgast beabsichtigten Zeitpunkt möglich ist.
Ausgenommen
davon sind Fahrten in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh.
In diesen Fällen gilt die
Regelung, dass die vom berechtigten Fahrgast beabsichtigte Fahrt spätestens 24
Stunden im Voraus bestellt werden muss, wobei auch dann eine verpflichtende Rückmeldung
durch die Telefon-/Faxzentrale zu erfolgen hat.
Sollte die Fahrt zu dem vom Fahrgast beabsichtigten Zeitpunkt nicht möglich sein, muss von der Telefon-/Faxzentrale sowohl im Fall 1.) als auch im Fall 2.) ein verbindlicher Ersatztermin angeboten werden!
Zusätzlich gilt:
Zum Nachweis der Identität des berechtigten Fahrgastes ist der/die Taxifahrer(in) berechtigt, einen Lichtbildausweis zu verlangen. Handlungen, die auf offensichtlichen Missbrauch der Freifahrten abzielen, haben den Entzug der Berechtigung zur Folge!
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mobilitätscard und Behindertenfahrten ist ausgeschlossen!
Ebenso schließt das Vorhandensein eines eigenen PKWs die Inanspruchnahme der Behindertenfahrten aus.
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