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Verordnungen

Straßenmusikverordnung 1999

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 1. Juli 1999 betreffend die Darbietung von Straßenmusik (Grazer Straßenmusikverordnung 1999) i. d. F. des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. April 2007, verlautbart im Amtsblatt 1999, Nr. 11, S 26, bzw. 2007, Nr. 4, S. 23. 

Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl.Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 72/1997, und unbeschadet straßenpolizeilicher Anzeige- oder Bewilligungspflichten wird verordnet:  

§ 1 

Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen von Einzelpersonen oder Personengruppen in Fußgängerzonen, in der Sackstraße sowie am Hauptplatz der Landeshauptstadt Graz, sofern sie nicht dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.F. LGBl.Nr. 69/1994, oder dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 89/1953,i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996, unterliegen.  

§ 2 

Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 21 Uhr ausgeübt werden.  

§ 3 

(1) Straßenmusiker haben nachstehende Mindestabstände einzuhalten: 

drei Meter von

-   Hauseingängen und –einfahrten,
-   Geschäftseingängen und –einfahrten während der Geschäftszeiten,
-   Passagen und
-   gastgewerblich benutzten Straßenflächen;

50 Meter von

-          Schulen und
-          anderen Straßenmusikern. 

(2) Straßenmusiker haben ihren Spielort spätestens nach einer Stunde zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest 50 Meter entfernt sein muss.  

§ 4 

Die Verwendung von Instrumental- oder Gesangsverstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen. Der ausschließliche Gebrauch von Trommeln aller Art ist untersagt.  

§ 5 

Die Einhebung eines Entgelts für die Darbietung von Straßenmusik von Zuhörern ist nicht  gestattet. Erlaubt ist nur die Annahme von freiwilligen Spenden.  

§ 6 

Der Stadtsenat kann mit Bescheid von den vorstehenden Bestimmungen im Interesse des Fremdenverkehrs und der Innenstadtbelebung oder in einem anderen öffentlichen Interesse auf Antrag Ausnahmen bewilligen. Wenn es zur Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen der Anrainer erforderlich ist, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen. Im Bewilligungsverfahren kommt Parteistellung nur dem Antragsteller zu.  

§ 7 

Die Nichtbefolgung der Bestimmungen der §§ 2 und 5 sowie die Nichteinhaltung von Bedingungen, Fristen oder Auflagen in Bescheiden nach § 6 bildet eine Verwaltungsübertretung.  

§ 8 

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

 
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