Gemäß § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 66 des Statutes als vorberatender Gemeinderatsausschuss: Vorberatung und Antragstellung an den Gemeinderat, in den von den Mag.Abt. 8, 8/2, 8/3, 8/4, 10/1, 10/5, 10/6, 10/8, 14, 17 sowie Mag.Abt. 23 durchzuführenden Angelegenheiten, soweit sie die Entwicklung und Realisierung des Projekts Reininghaus betreffen, ausgenommen Angelegenheiten betreffend die Erschließung durch öffentliche Verkehrsmitteln.