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Bedarfsorientierte Mindestsicherung

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Antragsstellung

im Info Point Soziales
Schmiedgasse 26 (Eingang Raubergasse) Parterre
Tel. 0316/872-6313
Parteienverkehrszeiten: Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr
Nummernausgabe: 8-12.00 Uhr

 
1. Was ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)?

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen), mit dem Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter nicht mehr abdecken können.
 
2. Wer kann eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekommen?


Grundsätzlich können  nur jene Personen eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, die
 
  • ihren eigenen Lebensbedarf bzw. den Bedarf ihrer Angehörigen  nicht ausreichend decken können und mit ihren Einkünften unter den Mindeststandards der BMS liegen (s. Punkt 5);

  • ihren Hauptwohnsitz/Aufenthalt in der Steiermark haben und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind (z.B. österreichische Staatsbürger/innen, unter bestimmten Voraussetzungen EWR-Bürger/innen, Fremde mit einem „Daueraufenthalt – EG) sowie

  • dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und sich um einen Arbeitsplatz bemühen (gilt grundsätzlich auch für Angehörige im erwerbsfähigen Alter; s. Punkt 4).

3. Welche Leistungen kann ich erhalten? Was wird durch die Mindestsicherung abgedeckt?


Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes.
 
Mit einer pauschalierten Leistung (= Mindeststandard, s. Punkt 5) sollen insbesondere die regelmäßigen Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom, aber auch Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse abgedeckt werden.
 
Von einem Rechtsanspruch ist neben den genannten Leistungen für den Lebensunterhalt bei Mietwohnungen auch ein Anteil von bis zu 25% des Mindeststandards zur Finanzierung des angemessenen Wohnbedarfes umfasst.
 
 
4. Welche Anspruchsvoraussetzungen muss ich erfüllen?

Bevor eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden kann, muss jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller zunächst ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung ihres/seines Lebensunterhaltes einsetzen.
 
Zum Einkommen zählen dabei grundsätzliche alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen.
 
Unabhängig davon wird die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Graz-Sozialamt) zur Feststellung des BMS – Anspruches auch eine Vermögensprüfung vornehmen, wobei bestimmte Vermögenswerte von einer Verwertung ausgenommen sind.
 
So müssen z.B. Häuser und Eigentumswohnungen für den eigenen unmittelbaren Wohnbedarf, berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Kraftfahrzeuge oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von rund € 3.760,-- grundsätzlich nicht verwertet werden, bevor eine BMS gewährt werden kann. Wird die BMS-Leistung länger als 6 Monate bezogen, können die offenen Kosten grundbücherlich sichergestellt werden.
 
Darüber hinaus müssen arbeitsfähige BMS – Bezieher/innen grundsätzlich bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen (es gelten die Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes).
 
Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen z.B. für Personen mit Betreuungspflichten gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen oder Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
 
Für nähere Informationen dazu ersuchen wir Sie, sich mit dem Magistrat Graz-Sozialamt in Verbindung zu setzen.
 
 
5. Wie hoch ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung?

Gültig ab 1.1.2012:

für alleinstehende Personen und Alleinerzieher/innen
 € 773,26
für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben (z.B. Ehegattinen)
€ 579,95
für weitere Erwachsene im gemeinsamen Haushalt  € 386,63
für das 1. bis 4. Kind  € 146,92
ab dem 5.Kind  € 177,85


Der Mietanteil beträgt: € 193,22

Nur für Minderjährige erfolgen Sonderzahlungen in den Monaten März, Juni, September und Dezember.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners (Ehepartner/in oder Lebensgefährten/in) berücksichtigt (s. Punkt 4).
Die BMS können Erwachsene 12-mal im Jahr, Minderjährige 14-mal im Jahr beziehen.
 
 
6. Wo kann ich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragen?

Sie können Ihren Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung beim Magistrat Graz-Sozialamt oder bei der Landesregierung (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11A, Sozialservicestelle, Hofgasse 12, 8010 Graz) einbringen.
 
Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können entweder durch die Hilfe suchende Person selbst eingebracht werden (Voraussetzung: Volljährigkeit) oder für die Hilfe suchende Person (z.B. durch ihren gesetzlichen Vertreter) bzw. im Namen der Hilfe suchenden Person (z.B. durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder).
 

 
Antragsformular
Das Antragsformular für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung können Sie
hier herunterladen ...
 
Ansprechpartner

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872-6310

Referatsleiter

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 228

872-6312

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