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Verordnungen

Hundeabgabeordnung

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz
vom 18. Oktober 2012 über die Einhebung einer
Abgabe für das Halten von Hunden
(Grazer Hundeabgabeordnung 2012 - HAbgO 2012) 

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2011, des Gesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl Nr. 89/2012 über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) sowie § 45 Abs. 2 Z 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012 wird verordnet:

A r t i k e l   I

§ 1 Abgabepflicht

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Stadtgemeinde Graz einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Wer einen Hund auf Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.

§ 2 Höhe der Abgabe

(1) Für das Halten eines Hundes wird die Hundeabgabe mit 60 Euro jährlich festgesetzt;
für das Halten jedes weiteren Hundes wird die Abgabe mit 90 Euro jährlich festgesetzt.
(2) Für Hunde, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 fallen, ist die Abgabe mit 50 % der in Abs. 1 geregelten Abgabe festzusetzen.

§ 3

Abgabenbegünstigung für Wach-, Nutz- und Jagdhunde
(1) Unter Wachhunden sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von
a) land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen,
verwendet werden.
(2) Unter Nutzhunden sind Hunde zu verstehen, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3) Unter Jagdhunden sind Hunde zu verstehen, die von Inhaberinnen/Inhabern oder Pächterinnen/Pächtern von Revieren oder Jagdverwalterinnen/Jagdverwaltern gehalten oder im
Rahmen der von der Steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestationen verwendet werden.
(4) Für die in Abs. 1 bis 3 angeführten Hunde beträgt die Abgabe 50 % der in § 2 Abs. 1 festgesetzten Abgabe.

§ 4

Abgabenbegünstigung für Zwingerhunde
(1) Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung auf die Hälfte der im § 2 Abs. 1 festgesetzten Hundeabgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
(2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
1. ordnungsmäßige, den Kontrollorganen der Stadt Graz jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;
2. Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben gemeldet wird.

§ 5

Abgabenbegünstigung für die Ausbildung von Hunden
Für das Halten von Hunden, mit denen ein Begleithundekurs, Begleithundekurs I oder II, oder ein anderer übergeordneter Kurs einer vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Österreichischen Hunde-Sport-Union (ÖHU), vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Abgabe zu gewähren, wenn der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben eine Bestätigung oder eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss vorgelegt wird.

§ 6

Abgabenbefreiung
Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:
1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;
2. Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl;
3. speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist;
4. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen;
5. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

§ 7
Abgabenerhöhung

(1) Ist ein Hundekundenachweis gemäß § 3b Abs. 8 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann die Hundehalterin/ der Hundehalter bei einer Meldung gemäß § 11 diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 2 Abs. 1 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß § 5 mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.

§ 8
Antragstellung

(1) Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund nach § 3 sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach §§ 4, 5 und 6 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Erwerb eines Hundes bei der Abteilung für Gemeindeabgaben unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu beantragen.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet die Abteilung für Gemeindeabgaben im Falle der Stattgebung - allenfalls unter Setzung einer Frist - formlos schriftlich und im Falle einer Ablehnung mittels Bescheid.
(3) Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Berufs- oder Zwingerhund oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach § 6 vorliegen. Wird jedoch die rechtzeitig beantragte Anerkennung für einen neu erworbenen Hund abgelehnt, so wird von der Erhebung der Abgabe Abstand genommen, wenn der Hund binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides wieder abgegeben wird.

§ 9
Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Hundeabgabe ist jährlich bis zum 15. April von der/vom Abgabepflichtigen zu entrichten. (2) Weist die/der Abgabepflichtige das Ableben, die Weitergabe oder das Abhandenkommen des Hundes bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres nach, entfällt ab diesem Jahr die Abgabepflicht für diesen Hund.
(3) Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen, beginnend mit dem folgenden Monatsersten, und innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
(4) Weist die/der Hundehalterin/Hundehalter anlässlich der Anmeldung nach, dass der Hund erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe zu entrichten.
(5) Ist ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von vier Wochen nach
Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.

§ 10
Einrechnung der Abgabe

Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen Hund anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe verlangen.

§ 11
Meldepflicht

(1) Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/ Hundehalter), hat dies der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. personenbezogene Daten: Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/ des Hundehalters;
2. tierbezogene Daten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz - TSchG (Microchipnummer)
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
1. die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG,
2. der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß § 3b Abs. 8 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich ist und
3. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes besteht.
(3) Die Hundehalterin/ Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/ eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz verlegt.

§ 12
Auskunftspflicht und Kontrolle

Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Stadt Graz übersandten Unterlagen bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 11 zu melden wird hierdurch nicht berührt.

§ 13
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt,
2. einen Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 Z.1 und 3 nicht erbringt,
3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die
Hundeabgabe verkürzt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z.1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.
(4) Die aufgrund dieser Verordnung verhängten Geldstrafen fließen der Stadt Graz zu.

A r t i k e l   II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. Dezember 1978, zuletzt in der Fassung der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14 /2011, außer Kraft.

Der Bürgermeister:
Mag. Siegfried N a g l


 

 
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