
V e r o r d n u n g
Gemäß § 1 Abs 2 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes vom 18. Januar 2005 (StLSG), LGBl Nr 24/2005 idF LGBl Nr 95/2007, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am 30. März 2012 nachstehenden Beschluss gefasst:
§ 1
Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung (Planwerk).
§ 2
(1) Innerhalb der im Planwerk durch eine rote Linie abgegrenzten öffentlichen Straßen und Plätze ist der Konsum von Alkohol verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei behördlich genehmigten Veranstaltungen sowie bei Ausschank von Alkohol in Gastgärten und an den Markständen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Tage in Kraft.
Für den Stadtsenat
Der Bürgermeister