
Bezugsberechtigt sind SozialhilfeempfängerInnen, BezieherInnen der Mindestsicherung und Personen, deren Einkommen nicht höher als die Mindestpension ist. SozialhilfeempfängerInnen bzw. BezieherInnen der Mindestsicherung erhalten den entsprechenden Betrag automatisch angewiesen. Alle anderen vom Einkommen her gleichgestellte Personen können den Antrag von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr im Sozialamt, Schmiedgasse 26, 2. Stock, Zimmer 234, unter Vorlage der Einkommensnachweise einbringen.
Die Höhe der finanziellen Leistung beträgt pro schulpflichtigem Kind 51 Euro. Bei SchülerInnen, die die gesetzliche Schulpflicht erfüllt haben und in weiterer Schulausbildung stehen, ist die Vorlage des letzten Jahreszeugnisses bzw. einer Schulbesuchsbestätigung erforderlich. Aufgrund des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist die Vorlage der Bankverbindung unbedingt erforderlich!
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