
Das neue Veranstaltungsgesetz unterscheidet zwischen melde-, anzeige- und bewilligungspflichtigen Veranstaltungen.
• Meldepflichtig sind z. B. Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin durchgeführt werden oder
Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind oder
Kleinveranstaltungen mit maximal 300 Personen, die nicht länger als drei Tage dauern und zwischen 8 bis 22 Uhr stattfinden.
Die Meldungen müssen zwei Wochen zuvor bei der Behörde eingebracht werden.
• Anzeigepflicht besteht für Veranstaltungen, die über die Meldepflicht hinausgehen, aber nicht bewilligungspflichtig sind. Sie müssen spätestens sechs Wochen zuvor der Behörde schriftlich angezeigt werden.
• Bewilligungspflicht gilt für Großveranstaltungen mit mehr als 20.000 Personen. Sie sind spätestens drei Monate zuvor zu beantragen.
Ausnahmen gibt es weiterhin für Demonstrationen und Kundgebungen, in begründeten Fällen (z. B. Sturm-Meisterfeier) können die Fristen auch unterschritten werden.
VeranstalterInnen werden verstärkt in die Pflicht genommen: In allen Verfahren müssen sie wichtige Unterlagen von sich aus mitbringen, z. B. Atteste von befugten Unternehmen (ZivilingenieurInnen, BaumeisterInnen etc.) über das korrekte Aufstellen von Veranstaltungseinrichtungen (Zelte, Bühnen, Tribünen etc.); das korrekte Verlegen von Kabeln; die Sicherheitseinrichtungen im Lokal; falls nötig Rettungsdienste, Ordner etc. „Hier geht es um mehr Sicherheit für die BesucherInnen", unterstreicht Mag.a Ennemoser.
Künftig müssen Veranstaltungs(betriebs-)einrichtungen wie Zelte, Bühnen, Tribünen etc. vorab von der Steiermärkischen Landesregierung bewilligt werden. Für sämtliche Einrichtungen muss es eine Bewilligung und ein Pickerl (wie eine „TÜV"-Plakette) geben, die von den EigentümerInnen zu beantragen sind. Die Landesregierung führt ein öffentliches Register, in das man Einsicht nehmen kann, ob das Pickerl für die entsprechende Veranstaltungseinrichtung noch gültig ist. Die Registernummern von Veranstaltungseinrichtungen müssen bei der Meldung/Anzeige einer Veranstaltung bei der Stadt Graz angegeben werden, so kann das Veranstaltungsreferat die Gültigkeit der Pickerln überprüfen. Handelsübliche „Partyzelte" werden nicht mehr zugelassen, weil sie beim kleinsten Wind auseinanderfallen und Menschen gefährden könnten.
Mit dem Veranstaltungsgesetz kommt auch eine Veranstaltungsformularverordnung, in der die ganzen Meldungs-/Anzeige-Abläufe genau definiert werden. VeranstalterInnen müssen künftig zwingend die Formulare verwenden, die das Veranstaltungsreferat als E-Government-Service auf www.graz.at anbietet. Die städtische ITG bereitet seit Wochen den entsprechenden Internetauftritt vor.