Wichtig zu wissen
Es gibt zwei Arten von Ausnahmebewilligungen:
- "Standortbezogen"
Der Betrieb muss sich innerhalb des Kurzparkzonengebietes befinden. Dem/Der Antragsteller:in wird ein Kurzparkzonengebiet in der Nähe seines/Ihres Betriebsstandortes zugewiesen. - "Fahrende Werkstätten" (Tischler:innen, Intstallateur:innen etc.).
Berechtigt zum Parken in allen Kurzparkzonen von Graz (Gemeindestraßen und/oder Landesstraßen)
Gesetzliche Voraussetzungen:
- erhebliches persönliches Interesse oder
- erhebliches wirtschaftliches Interesse oder
- wenn sich die dem/der Antragsteller:in gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und
- weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt grundsätzlich für höchstens zwei Jahre.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!
So funktioniert es + Formular
Bitte füllen Sie das Antragsformular online vollständig aus und senden Sie es ab.
- Parkkürzel für den Sondertarif "fahrende Werkstätten" 002 015
Dieser Tarif ist nur mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO idgF und einer Pauschalierungsvereinbarung gültig.
Notwendige Unterlagen
"Standortbezogene" Ausnahmebewilligung
- Standortnachweis (z.B.: Gewerbeschein, etc.) und Zulassungsschein in Kopie
- Sonstige Unterlagen (zur Glaubhaftmachung des Ausnahmebedarfs) - siehe Antragsformular
"Fahrende Werkstätten"
- Standortnachweis (z.B.: Gewerbeschein, etc.) und Zulassungsschein (muss grundsätzlich auf Lastkraftwagen lauten) in Kopie
- Sonstige Unterlagen (zur Glaubhaftmachung des Ausnahmebedarfs) - siehe Antragsformular
Kosten
"Standortbezogen" Ausnahmebewilligung
-
1 Kfz: 14 Euro pauschale Parkgebühr/Kalendermonat; Max. 336 Euro für 24 Monate
2 Kfz: 1.344 Euro pauschale Parkgebühr /24 Monate
3 Kfz und jedes weitere Kfz: 2.016 Euro pauschale Parkgebühr /24 MonateBeispiel: Bei der Abholung einer Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen mit zweijähriger Bewilligungsdauer betragen die Kosten somit 390,30 Euro (24 Monate x 14 Euro Parkgebühr, feste Gebühr 14,30 Euro, Verwaltungsabgabe 40 Euro).
- Gemeindestraßen: Verwaltungsabgabe 40 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr
Gemeindestraßen und Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 40 Euro + zweimal 14,30 Euro feste Gebühr
nur Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 36,10 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr
- Gemeindestraßen: Verwaltungsabgabe 40 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr
Gemeindestraßen und Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 40 Euro + zweimal 14,30 Euro feste Gebühr
nur Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 36,10 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr
Pauschale Parkgebühr
Pauschalkarten für 5 Stunden (9 Euro anstatt 13 Euro) können im Kassenbereich des Parkgebührenreferates gekauft werden. Die Kombination mit Automatenparkscheinen ist möglich.
Bargeldlos, praktisch, minutengenau ab der 300. Minute. Handyparken auch für „Fahrende Werkstätten"
Kontakt
8010 Graz, Keesgasse 6
Tel: +43 316 872-6565
E-Mail: parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at
Info-SMS
Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für dieses Service keine Haftung übernommen wird. Der/die Antragsteller:in trägt selbst die Verantwortung rechtzeitig einen neuen Antrag auf eine neue Ausnahmebewilligung einzubringen.
Kriterienkatalog für "Standortbezogene" Ausnahmebewilligungen
- Steht ein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Innenhof etc.) beim Zielobjekt bzw. in dessen Nahbereich zur Verfügung (Eigentum, Miete, Pacht etc.)?
- Warum kann mit der höchsterlaubten Parkdauer von drei Stunden das Auslangen nicht gefunden werden?
- Wie sind die Betriebsöffnungszeiten?
- Steht im Umkreis von ca. 10 bis 15 Minuten Fußweg entfernt eine andere Parkmöglichkeit (öffentliche oder private, gebührenpflichtige oder gebührenfreie Parkgarage bzw. Parkplatz) zum zeitweisen, länger als drei Stunden andauernden Parken zur Verfügung?
Hinweis: Die allgemeine Parkraumnot sowie die ortsübliche Höhe der Garagenmiete begründen schlechthin kein erhebliches wirtschaftliches Interesse (VwGH 20.03.1987, Slg 12425/A). - Lage des Betriebsstandortes?
- Innerhalb des flächendeckend verordneten blauen Kurzparkzonenbereiches;
- Außerhalb des flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches (Kurzparkzonen nur in gewissen Straßenzügen oder nur auf einer Straßenseite oder nur in Teilabschnitten von Straßen);
- Randbereich der Kurzparkzonenregelung;
- potentielle Dauerparkmöglichkeiten (d.h. Stellplätze, die von der Kurzparkregelung nicht umfasst sind).
- Umstände, welche sich aus der Art des Betriebes ergeben: Z.B.
- Kann für das Fahrzeug am Betriebsstandort ein Nachweis über den erheblichen, mehrmals täglich erforderlichen Warentransport erbracht werden? (Rechnungen, Lieferscheine, Serviceverträge, Fahrtenbuch etc.)
- Müssen Reaktionen auf Kundenwünsche unvorhergesehen zu den unterschiedlichsten Zeiten erfolgen?
- Ist bei der Ausübung der Tätigkeit eine Terminplanung möglich?
- Größe des Betriebes (Lagerräume etc.)
Kriterienkatalog für "Fahrende Werkstätten"
- Die Tätigkeit kann ohne Lastkraftwagen nicht durchgeführt werden (etwa bei Servicediensten etc.);
- Mit der höchstzulässigen Parkdauer von 3 Stunden kann nicht das Auslangen gefunden werden;
- Arbeitsmaterialien (Werkzeug etc.) werden ständig im Kfz mitgeführt;
Zonenänderungen /-erweiterungen
Bestehende Ausnahmegenehmigungen für Unternehmer:innen behalten bis zu deren Ablauf im genehmigten Umfang (zeitlich und räumlich) ihre Gültigkeit.
Rückerstattung /Anrechnung
Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. Eine Rückererstattung/Anrechnung von festen Gebühren bzw. der Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.
Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!
Rechtsgrundlage
§ 45 Abs.2 StVO 1960 in der geltenden Fassung und § 4 Abs. 3 bis 8 Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.