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Hinweistafeln zur Wegweisung

GZ.: A 10/1-1-000240/2001/0001


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 07.11.2002 für die Erteilung der Zustimmung zur Anbringung von Hinweistafeln zum Zwecke der Wegweisung auf den durch die Stadt Graz verwalteten Flächen.

Auf Grund des § 45 Abs 2 Z 14 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBI Nr. 91/2002 wird beschlossen:

§ 1      Geltungsbereich

 

Diese Richtlinien gelten für alle privatrechtliehen Zustimmungserklärungen der Stadt Graz zur Anbringung von Hinweistafeln

  • auf Gemeindestraßen sowie auf Landesstraßen , welche nach dem jeweils geltenden Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung von Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden, nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBI Nr 154, 
  • für sonstige durch die Stadt Graz verwaltete Flächen, nach den jeweils anzuwendenden privatrechtliehen Bestimmungen.

Regelungsinhalt der Richtlinien sind Hinweistafeln, die nicht im Leitsystem (Wegweisung) für Graz erfasst sind.
 

§ 2   Zustimmungsvoraussetzungen
 

1.       Es dürfen nur Hinweistafeln gemäß § 53 Abs 1 lit 13 d StVO "Wegweiser zu Lokal- oder Bereichszielen" iVm StVZVO (derzeit: StVZO 1998) und der RVS 5.211 sowie 5.212 verwendet werden. 

Grundsätzlich dürfen nur Hinweistafeln mit einer Tafelgröße von 1.150 X 310 mm oder 1.740 X 460 mm zur Aufstellung gelangen. 

2.       Die Hinweistafeln haben genormte Symbole und Beschriftungen in Normschrift aufzuweisen. Logos sind zugelassen. 

3.       Die Tafeln haben zum Zwecke der Vermeidung von Suchverkehr- im Hinblick auf die Zieltindung­ reine Orientierungsfunktion zu erfüllen. Tafeln zu Reklamezwecken sind ausgeschlossen. Orientierungsfunktion ist gegeben wenn das Ziel:

a)      nicht im Leitsystem für Graz erfasst ist (d.h. die Situierung der ersten Hinweistafel erfolgt erst ab Verlassen des letzten Leitweges) und

b)      sich im untergeordneten  Straßennetz  befindet, in welchem es aufgrund bestehender Verkehrsregelungen  (z.B. Einbahnregelung)  auch mittels Stadtplan nur mit Umwegfahrten auffindbar ist. 

4.       Das Ziel muss zusätzlich zu Punkt 3. überwiegend von Personen, die als ortsunkundig anzusehen sind, aufgesucht werden. 

5.       Das Ziel muss zusätzlich zu den Punkten 3. und 4. von einem ständig wechselnden Personenkreis aufgesucht werden. 

6.       Zusätzlich zu den Punkten 3., 4. und 5. muss die Verkehrsfrequenz,  bezogen auf die Kunden/Kundinnen bzw. Besucher/Besucherinnen, zum Ziel vorwiegend hinsichtlich des Kfz­ Verkehrs sehr stark sein. 

7.       Sind der Zielort und die entsprechende Zufahrt vom benützten Verkehrsweg aus bereits deutlich zu erkennen, wird keine Zustimmung zur Anbringung von Hinweistafeln erteilt. 

8.       Gewerbezentren werden als eine Einheit betrachtet. Die Wegweisung zu den einzelnen Unternehmen hat innerhalb des Gewerbegebietes zu erfolgen.  Durch diese Festlegung werden die restlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt. 

9.       Anzahl und Standort(e) der Hinweistafel(n) wird/werden für jeden/jede Antragsteller/Antragstellerin individuell beurteilt. Ein Recht des/der Bewilligungswerbers/Bewilligungswerberin auf die gewünschte Beschilderung kann aus dieser Richtlinie nicht abgeleitet werden. Das Gebrauchsverhältnis  mit dem/der jeweiligen Bewilligungswerber/Bewilligungswerberin  wird durch Gestaltungsvertrag  geregelt.
  

§ 3    Verpflichtung zur Einholung der Zustimmungserklärung
 

Vor Anbringung von Hinweistafeln ist, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen allenfalls erforderlichen Bewilligung, die Zustimmungserklärung der Stadt Graz

  • nach dem Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBI Nr 154, für Gemeindestraßen und für Landesstraßen , die entsprechend dem jeweils  geltenden Verwaltungsübereinkommen  zur Erhaltung dieser Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden,
  • für sonstige durch die Stadt Graz verwalteten Flächen, nach den jeweils anzuwendenden privatrechtliehen Bestimmungen, zu erwirken. 

Eine Bewilligung gem § 82 StVO, BGBI Nr 159/1960, ist nicht erforderlich , da die Tafeln nur Orientierungsfunktion erfüllen und somit nicht den Charakter von Werbung aufweisen ; damit liegt keine Nutzung von Straßengrund zu verkehrsfremden Zwecken vor. 

Ansuchen um Zustimmungserklärung  zur Anbringung von Hinweistafeln für Gemeindestraßen  und Landesstraßen , die sich entsprechend dem jeweils geltenden Verwaltungsübereinkommen  zur Erhaltung von Landstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden , sind bei der Stadt Graz, Magistrat Graz, Mag. Abt.  10/1 - Straßenamt , Europaplatz 20, 8011 Graz, einzubringen . Ansuchen um Zustimmung zur Anbringung von Hinweistafeln auf unbebauten und im Privatvermögen der Stadt Graz befindlichen Grundstücken sind bei der Stadt Graz, Mag. Abt. 814- Liegenschaftsverkehr , Tummelplatz 9, 8010 Graz, einzubringen. 

Zur Erlangung der Zustimmungserklärung wird eine Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesen Richtlinien eingeleitet. 

  • Die Aufstellung der Tafeln erfolgt gegen Kostenverrechnung ausschließlich durch den Straßenerhalter- Wirtschaftsbetriebe  der Stadt Graz - nach den von der für die Erlassung der Kostensätze zuständigen Organ bzw. zuständigen Stelle festgelegten  Kostensätzen. Die Erhaltung der im Eigentum des/der Bewilligungswerbers/Bewilligungswerberin  stehende(n) Tafel(n) obliegt  ausschließlich diesem. 

  • Stellt die Behörde oder der Straßenerhalter Mängel in der Erhaltung fest, ergeht eine  Aufforderung zur ordnungsgemäßen  Erhaltung , wird dieser Aufforderung  nicht nachgekommen , erfolgt die Mängelbehebung seitens der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz gegen Kostenverrechnung nach den von der für die Erlassung der Kostensätze zuständigen Organ bzw. zuständigen Stelle festgelegten  Kostensätzen.

  • Hält der Straßenerhalter es für erforderlich , Qualitätsnachweise der Tafeln einzufordern , sind diese über dessen Verlangen zu erbringen. 

  • Der Stadt Graz übernimmt keine Haftung für Schäden an den Tafeln oder anderen Anbringungsvorrichtungen.

  • Die Zustimmungserklärung enthält keine Exklusivrechte für den/die Antragsteller/Antragstellerin. Werden weitere Zustimmungserklärungen für andere Antragsteller/ Antragstellerinnen  erteilt, hat der Bewilligungsnehmer/die  Bewilligungsnehmerin  die Anbringung von weiteren bewilligten Tafeln an derselben Anbringungsvorrichtung zu dulden. 

  • Die Beseitigung der aufgestellten Hinweistafel(n) ist beim für die Erteilung der Zustimmungserklärung  zuständigen Amt zu beantragen und erfolgt seitens des Straßenerhalters gegen Kostenverrechnung nach den von der für die Erlassung der Kostensätze zuständigen Organ bzw. zuständigen Stelle festgelegten  Kostensätzen. Werden die Hinweistafeln nicht mehr benötigt , ist deren Beseitigung unverzüglich zu beantragen . Die beantragte Beseitigung bedingt jedenfalls  die Auflösung des Vertrages. Vor neuerlicher Aufstellung von Hinweistafeln ist wiederum ein Ansuchen auf Erteilung der Zustimmung zu stellen. 

  • Die Stadt Graz kann in begründeten Fällen jederzeit ohne Entschädigung eine dauernde oder vorübergehende Abänderung  bzw. Versetzung der Tafel(n) durchführen (z.B. wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aufgrund verkehrsrelevanter Umstände). 

  • Ein Gebrauchsentgelt ist nicht zu entrichten . Pro Zustimmungserklärung (Gestattungsvertrag) ist ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 70,-- zu entrichten. Die tatsächlichen Montagekosten (einschließlich den notwendigen Säulen und des Befestigungsmaterials)  werden gesondert verrechnet. 

  • Zusätzlich zu diesen Richtlinien können in der Zustimmungserklärung jederzeit weitere erforderliche Auflagen und Bedingungen festgelegt werden. 

§ 4   Bestehende Tafeln
 

Sämtliche bereits angebrachte Tafeln , die diesen Richtlinien zuwiderlaufen , sind vom jeweiligen Eigentümer im Einvernehmen mit den Wirtschaftsbetrieben  der Stadt Graz, Geschäftsbereich Straße , zu entfernen . Die Entfernung hat über Aufforderung der Mag. Abt. 10/1 - Straßenamt , binnen der in der Aufforderung  festgelegten- angemessenen - Frist zu erfolgen . Wird dieser Aufforderung  nicht Folge geleistet, wird seitens der Stadt Graz davon ausgegangen , dass sich der Aufgeforderte/die Aufgeforderte der Tafel(n) entledigen will , worauf der Straßenerhalter die Tafeln entfernen wird. Ein Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(n) bzw. Ersatz für dieselbe(n) besteht nicht.

Vor neuerlicher Aufstellung von Hinweistafeln ist um Zustimmung nach diesen Richtlinien anzusuchen.

§ 5    Übertretungen
 

Gegen denjenigen/diejenige , der/die ohne die erforderliche Zustimmungserklärung  Hinweistafeln, für welche diese Richtlinien anwendbar sind, aufstellt , wird Anzeige erstattet.  Die Entfernung dieser Tafeln wird gegen Kostenverrechnung veranlasst.
 

§ 6   Inkrafttreten
 

Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.

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