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Blaue Zone: Ausnahmegenehmigung Bewohner:innen

Wichtig zu wissen

Grazer:innen, die in einem Kurzparkzonengebiet wohnen, können eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

 

Vollbild

Gesetzliche Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in einer Bewohner:innenzone
  • a) Zulassungsbesitzer:in oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeuges mit Nachweis über ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten oder 
    b) Nachweis, dass ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen ist; und
  • ein persönliches Interesse, in der Nähe des Wohnsitzes zu parken
    Ein persönliches Interesse besteht nicht, wenn ein privater Abstellplatz (z.B. ein mit dem Wohnobjekt gekaufter, gemieteter, geliehener Stellplatz) zu Verfügung steht.
    Der Antragsteller verfügt auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten.

Nur eine Bewilligung: Pro Antragsteller:in wird nur eine Bewilligung erteilt, da das persönliche Interesse durch den Erhalt einer Bewilligung wegfällt.

Achtung: Die Adresse der Zulassungsbesitzer:in muss mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Ausnahmebewilligung im Parteienverkehr sofort ausgestellt. Im Zweifelsfall ist ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!

So funktioniert es + Formular

Ausnahmegenehmigungen für BewohnerInnen können beantragt werden:

Notwendige Unterlagen

Private Kfz 

  • Zulassungsschein

Dauerschuldverhältnis

  • Zulassungsschein
  • Mietvertrag mit daraus ableitbarer Mindestlaufzeit von 4 Monaten
  • Nachweis über Entgeltlichkeit (Zahlungsbelege, Überweisungen, etc.)
  • Überlassungserklärung des Vermieters,

Arbeitgebereigene Kfz zur Privatnutzung

  • Zulassungsschein
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird und Nachweis bzw. Bestätigung über den Sachbezug.
  • Bestätigung über den Privatanteil (Steuerberater)

Fristen + Termine: Keine

Kosten

  • 14 Euro pauschale Parkgebühr/Kalendermonat; max. 336 Euro für 24 Monate

    Beispiel: Bei der Abholung einer Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen mit zweijähriger Bewilligungsdauer betragen die Kosten somit 390,30 Euro (24 Monate x 14 Euro Parkgebühr, feste Gebühr 14,30 Euro, Verwaltungsabgabe 40 Euro).

  • Gemeindestraßen: Verwaltungsabgabe 40 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr
  • Gemeindestraßen und Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 40 Euro + zweimal 14,30 Euro feste Gebühr
    nur Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 36,10 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr

Beispiel: Bei der Abholung einer Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen mit zweijähriger Bewilligungsdauer betragen die Kosten somit 390,30 Euro (24 Monate x 14 Euro Parkgebühr, feste Gebühr 14,30 Euro, Verwaltungsabgabe 40 Euro).

Kontakt

Servicestelle Andritzer Reichstraße 38
8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 38
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Nur nach Terminvereinbarung.
Servicestelle Bahnhofgürtel 85
8020 Graz, Bahnhofgürtel 85
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Nur nach Terminvereinbarung.
Servicestelle Conrad-von Hötzendorf-Straße 104
8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 104
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Nur nach Terminvereinbarung.
Servicestelle Kärntner Straße 411
8054 Graz, Kärntner Straße 411
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Nur nach Terminvereinbarung.
Servicestelle Tummelplatz 9
8010 Graz, Tummelplatz 9
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Nur nach Terminvereinbarung.
Servicestelle St.-Peter-Hauptstraße 85
8042 Graz, St.-Peter-Hauptstraße 85
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Nur nach Terminvereinbarung.
Servicestelle Stiftingtalstraße 3
8010 Graz, Stiftingtalstraße 3
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Nur nach Terminvereinbarung.

Ansprechpersonen

Alexander Eisel
Tel.: +43 316 872-6511

Harald Schramke-Peitler 
Tel.: +43 316 872-6532

Petra Weixler
Tel.: +43 316 872-6514

Info-SMS

Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für dieses Service keine Haftung übernommen wird. Der/die Antragsteller:in trägt selbst die Verantwortung rechtzeitig einen neuen Antrag auf eine neue Ausnahmebewilligung einzubringen.

Zonenänderungen /-erweiterungen

Bestehende Ausnahmegenehmigungen für BewohnerInnen behalten bis zu deren Ablauf im genehmigten Umfang (zeitlich und räumlich) ihre Gültigkeit.

Rückerstattung /Anrechnung

Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. Eine Rückererstattung/Anrechnung von festen Gebühren bzw. der Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.

Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!

Rechtsgrundlage

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 43 Abs. 2a StVO 1960 und § 4 Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.

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