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SPINST 24 h

SPerrstunde INitiative STeiermark 24 h

Ansprechpartner: Monika und Peter Huber

Adresse: Graz

Telefon: +43 660 3455392

E-Mail: spinst@gmx.net

Kurzbeschreibung:
Plattform lärmgeplagter AnrainerInnen und NachbarInnen gegen den nächtlichen "Freizeitlärm" von Gast- und Schanigärten sowie unzähligen Freiluftveranstaltungen.

Detail-Beschreibung und zusätzliche Informationen:
Die seit dem Sommer 1999 andauernden Proteste der betroffenen Wohnbevölkerung deren „Speerspitze" sich in der SPerrstunde INitiative STeiermark 24h (SPINST 24h) formiert haben, führten dazu, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Spruch vom 22.06.2005 (GZ V109/03) die Gastgartenverordnung des steirischen Landeshauptmannes als gesetzwidrig aufhob.

Darüber hinaus hob der Verfassungsgerichtshof in seinem Spruch vom 09.06.2005 (GZ G4/059) den dritten Satz des §112 Abs3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 111/2002) als verfassungswidrig auf, entzog den Landeshauptleuten die Verordnungsermächtigung und übertrug diese den Gemeinden.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshof können die Gemeinden die Auswirkungen von abgeänderten (erweiterten bzw. verkürzten) Öffnungszeiten unter anderem vor dem Hintergrund des Lärmschutzgedankens am ehesten abschätzen.

In der Sitzung des Stadtsenates vom 7. April 2006 wurde von dieser Verordnungs-Ermächtigung erstmals Gebrauch gemacht und mehrheitlich (gegen drei Stimmen: 2 KPÖ, 1 SPÖ) eine undifferenzierte „Verordnung zur Gewerbeausübung in Gastgärten" beschlossen welche in den Sommermonaten (15. Juni - 15. September) die Betriebszeit aller Grazer Gastgärten einheitlich mit 23.30 Uhr festschreibt.

Monika Huber, Sprecherin der BI „SPINST 24h":
Nach uns vorliegenden Informationen ist die Verordnung rechtlich bedenklich, weil sie ohne eines objektiven Erhebungs- und Ermittlungsverfahrens durchgeführt wurde. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass sämtliche seit 1999 vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten des Städtischen Umwelt- und Gesundheitsamtes sowie des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI Wallner welche auf die unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinweisen, nicht berücksichtigt wurden. Wie die im Vorjahr aufgehobene Verordnung des Landeshauptmanns verdreht auch diese Verordnung die gesetzliche Bestimmung ins Gegenteil, macht aus der Ausnahme die Regel und aus der Regel die Ausnahme.

Die verantwortlichen Stadtregierungsmitglieder weisen auf geplante strenge Kontrollen und deutlich spürbare Geldstrafen bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung hin.

Monika Huber, Sprecherin der BI „SPINST 24h":
Diese leeren Ankündigungen kennen die lärmgeplagten AnwohnerInnen seit dem Sommer 1999 nur hat sie damals Landesrat Paierl ausgesprochen. Uns geht es so wie auch schon in den vergangenen Jahren vorrangig um den Lärm während des regulären Gastgartenbetriebes welcher über den gesetzlichen Grenzwerten liegt. Rufen die Betroffene in ihrer Not wegen störenden Betriebslärms Organe der Bundespolizei zu Hilfe, so wird ihnen erklärt, dass die örtliche Sicherheitspolizei für eine derart „unzumutbare Lärmbelästigung" nicht zuständig sei. Die örtliche Sicherheitspolizei kann erst beim Tatbestand der „ungebührlichen Lärmbelästigung" (lautes Grölen, Schreien, Singen etc.) und bei Übertretungen der gesetzlichen Sperrstunden einschreiten.
Dieser Umstand ist dafür verantwortlich, weshalb es in den vergangenen 6 Jahren zu keinen polizeilichen Anzeigen der lärmgeplagten Wohnbevölkerung kam, da die Organe der örtlichen Sicherheitspolizei für unzumutbaren Betriebslärm von Gastgärten welcher durch menschliche Stimmen (sprechen, kichern, lachen), klatschen, Gläser klirren, Handyklingeltöne, etc. schlichtweg nicht zuständig ist.

Ob eine Lärmbelästigung als zumutbar oder unzumutbar zu klassifizieren ist, geht aus § 74 Abs. 2 Z 2 und § 77 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung klar hervor (Auswirkungen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen).

Besonders ernüchternd ist für die BI „SPINST 24h" der Umstand, dass nicht einmal das Privileg in der ersten „MENSCHENRECHTSSTADT" Europas zu wohnen, die Betroffenen seit 1999 vor fahrlässigen Eingriffen in das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 EMRK), auf Eigentum (Art. 5 StGG) und auf Gleichheit (Art. 7 B-VG) schützt.

Monika Huber, Sprecherin der BI „SPINST 24h":
Wir werden den „Fehdehandschuh" der uns durch diese rechtlich bedenkliche Gastgartenverordnung von den verantwortlichen Stadträten der ÖVP und der SPÖ hingeworfen wurde aufheben und wie zuletzt alle rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz der betroffenen AnwohnerInnen von Gastgärten ausschöpfen.

News:
Die Sperrstunde wackelt (Kleine Zeitung vom 23.1.05). Höchstgericht knöpft sich mitternächtliche Sperrstunde für Schanigärten vor: Anrainerchancen stehen gut, dass Verordnung gekippt wird.

 

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