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Bauplatzeignung

Um auf einem Grundstück ein Bauwerk errichten zu dürfen, müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Diese Bauplatzeignung ist gem. § 5 Stmk BauG gegeben, wenn

  1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
  2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
  3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
  4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
  5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
  6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

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