GZ.: A15-062722/2013/0002
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12.12.2013 über die Förderung des Coworking Graz der Landeshauptstadt Graz über die Förderung des Coworking Graz
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 87/2013 wird beschlossen:
Präambel
Die Förderung der Kreativwirtschaft sowie die damit verbundenen Aktivitäten der Stadt Graz im UNESCO-Netzwerk der Creative Cities (als „City of Design") sind als Ziele in der aktuellen Wirtschaftsstrategie der Stadt Graz verankert. Zur besonderen Unterstützung der überwiegend klein strukturierten Kreativszene, will die Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung ab 2014 Personen auf dem Weg in die Selbständigkeit mit dieser Förderung behilflich sein.
„Coworking" ist ein weltweiter Trend im Bereich neuer Arbeitsformen. FreiberuflerInnen, EPU und Kleinstunternehmen der Kreativwirtschaft, Start-ups bzw. „digitale NomadInnen" nutzen die Vorteile gemeinsamer Infrastruktur für den wechselseitigen Austausch und die Bildung anlassbezogener Arbeits und Projektgemeinschaften. Coworking-NutzerInnen stehen gegen pauschale Tages-, Wochen- oder Monatsentgelte Arbeitsplätze und technische Infrastruktur (Internet-Zugang, Drucker/Scanner, Fax, Telefon, Beamer, Besprechungsräume, etc.) zur Verfügung und es werden durch gemeinsame Veranstaltungen das Zusammengehörigkeitsgefühl der Coworker bzw. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gefördert.
Die Stadt Graz möchte mit dieser Richtlinie Unternehmen unterstützen, welche für einen längeren Zeitraum entsprechende Räumlichkeiten nutzen.
Spezifikation
- Die Coworking Einrichtung befindet sich im Grazer Stadtgebiet.
- Die Coworking Einrichtung hat insgesamt mind. 7 Arbeitsplätze.
- Die Coworking Einrichtung bietet Infrastruktur an z. B. EDV-Infrastruktur, Drucker, Scanner, Fax, Telefon, Beamer, Besprechungsmöglichkeit etc.
- Die Coworking Einrichtung verrechnet eine Nutzungspauschale, die als Bemessungsgrundlage für die Förderung herangezogen wird.
- Die Coworking Einrichtung muss für BenutzerInnen laufende gemeinsame Informations und Netzwerkveranstaltungen anbieten. Das Jahresprogramm ist vom/von der BetreiberIn zu erstellen und bei der Antragstellung vom/von der FörderwerberIn beizulegen.
- Die Coworking Einrichtung muss von einem/er BetreiberIn geführt werden, welcher/e die entsprechenden gewerblichen und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb erfüllt.
Ziel der Förderung
Ziel dieser Unterstützung durch die Abteilung für Wirtschaft- und Tourismusentwicklung ist es, diese neue Form des Zusammenarbeitens speziell im mittelfristigen Bereich zu erleichtern, um damit das Innovations- und Kreativpotential in der Stadt zu verstärken.
Zielgruppe
Die Zielgruppe sind Unternehmen aller Branchen, die eine derartige Arbeitsform für ihr Geschäft wählen. Voraussetzung ist die selbständige Erwerbstätigkeit. Die unternehmerische Tätigkeit ist durch die Vorlage der entsprechenden Befähigungsbelege nachzuweisen.
Förderungsart und Förderungsintensität
- Die Förderung wird nach den Vorschriften der Subventionsordnung der Stadt Graz beantragt und beschlossen.
- Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
- Die Höhe der Förderung beträgt maximal 50% der Netto-Nutzungspauschale bzw. maximal € 125,- netto pro Monat.
- Gefördert wird ein Zeitraum von mindestens 6 bis maximal 12 Monaten.
- Damit beträgt der maximal mögliche Förderbetrag pro Unternehmen max. € 1.500, netto.
- Allfällige Erhöhungen der Nutzungspauschale innerhalb der Laufzeit können nicht berücksichtigt werden.
Sonstige Bedingungen
Anerkannt werden Nutzungsvereinbarungen die nach dem 01.01.2014 abgeschlossen wurden. Eine rückwirkende Förderung bereits bestehender Nutzungen können nicht berücksichtigt werden.
Art der Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt jeweils zum Ende jedes Quartals rückwirkend nach Vorlage der Zahlungsbestätigungen für die Nutzungspauschale. Sollte die Nutzungsvereinbarung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer aufgelöst werden oder keine entsprechenden Zahlungsbelege vorgelegt werden, kommt der entsprechende Förderbetrag nicht oder nicht mehr zur Auszahlung.
Förderabwicklung
Zur Bearbeitung des Förderansuchens muss dieses gemeinsam mit einer Kurzbeschreibung der Tätigkeit bei der Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung eingereicht werden.
Subsidiarität; Kumulierung
Eine Unterstützung von bereits geförderten Objekten ist ausgeschlossen.
Laufzeit
Die Gültigkeitsdauer dieses Programms beginnt mit Jänner 2014 und richtet sich in seiner Dauer nach der entsprechenden budgetären Vorsorge.