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Richtlinie Förderung Breitbandanschlüsse

GZ.: A15-032717/2017/0001


Richtlinie
des Gemeinderates vom 29.06.2017 für die Unterstützung von Hochleistungsdatenanschlüssen.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Ziff. 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 45/2016, wird beschlossen:

1. Präambel

Die Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung bemüht sich Unternehmen bei ihrer Entwicklung am Standort zu unterstützen, die durch ihre Wirtschaftskraft und ihr Leistungspotential einen innovativen nachhaltigen Beitrag zur Stärkung der Grazer Wirtschaft und in weiterer Folge zur Schaffung neuer Arbeitsplätze erbringen.

Durch die zunehmende Digitalisierung von Geschäftsprozessen der letzten Jahre und durch neue bahnbrechende technologische Entwicklungen, unter anderem in der Verarbeitung großer Datenmengen, wird es immer wichtiger, den geeigneten und optimalen Transport dieser Daten durch eine geeignete Leitungsinfrastruktur zu gewährleisten. Hierzu gibt es in Graz durch ein dichtes Hochleistungsnetz (Glasfaser) bereits eine sehr gute Verfügbarkeit. Wichtig für die Wirtschaft ist es jedoch, diese Verfügbarkeit in gewinnbringende Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse zu integrieren oder aber solche zu entwickeln.

Voraussetzung dafür ist der Anschluss an ein geeignetes Netz eines Providers mit einer garantierten synchronen Leitung. Daher ist es das Ziel, diesen Anschluss durch die zeitlich beschränkte Unterstützung der laufenden Kosten zu initiieren. Damit können die Möglichkeiten, welche in einer solchen Leitungsqualität stecken, im laufenden Betrieb überprüft werden.

2. Ziel der Förderung

Mit dieser Förderung wird der Kostenfaktor „Highspeed" Internet entlastet. Damit sollen Unternehmen angeregt werden ihre digitalen Geschäftsprozesse, Geschäftsmodelle sowie Produkte und Dienstleistungen zu optimieren, zu erweitern und zu erneuern.
 

3. Zielgruppe

Die Zielgruppe für dieses Förderprogramm sind Unternehmen bis zu einer Größe von maximal 10 MitarbeiterInnen.

4. Geschäftsfelder

Diese Zielgruppe ist nicht auf spezielle Geschäftsfelder eingeschränkt. Unternehmen jeder Branche können die Vorzüge der großen Leitungsqualität zum Nutzen ihres Geschäftsmodells einsetzen.

5. Förderfähige Kosten

Unterstützt werden die laufenden Kosten für die Verfügbarkeit der Leitung, die durch einen Vertrag mit einem Internet Provider entstehen. Dieser Vertrag muss sich auf eine Leitung mit einem garantierten Leistungsumfang von mindestens 10/10 Mbit synchron beziehen.

6. Förderungsart und Förderintensität

Die Förderung wird nach den Vorschriften der Subventionsordnung der Stadt Graz beantragt und beschlossen.

Die Förderung beträgt 50% der monatlichen netto Kosten maximal jedoch € 200,- pro Monat für den Zeitraum von mindestens 6 und maximal 12 Monaten. D.h. die maximale Förderung pro Unternehmen beträgt € 2.400,-.

7. Sonstige Bedingungen

7.1. Anerkennungsstichtag

Anerkannt werden Verträge mit Providern, die im Jahr der Antragstellung abgeschlossen werden. Eine rückwirkende Förderung bereits bestehender Verträge ist nicht möglich.

Kosten für temporäre Erweiterungen von Bandbreiten bestehender synchronen Anschlüsse können nicht gefördert werden.

7.2. Providervertrag

Grundlage ist ein gültig abgeschlossener Providervertrag zu gewerblichen Zwecken. Dieser Vertrag muss eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten haben. Die Förderung kann nur maximal 12 Monate erfolgen.

7.3. Art der Auszahlung

Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt an das Citymanagement und wird von diesem treuhändig verwaltet. Nach Vorlage der Zahlungsbelege kann die Förderung nach dem 6. bzw. dem 12. Monaten an den/die Förderwerber/in ausbezahlt werden.

7.4. Förderabwicklung

Zur Bearbeitung des Förderansuchens muss dieses gemeinsam mit einer Geschäftsbeschreibung bei der Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung eingereicht werden.

7.5. Subsidiarität, Kumulierung

Eine Unterstützung von bereits geförderten IT Verträgen ist ausgeschlossen. Ebenso ist bei dieser Förderung auf die Einhaltung der „De-minimis"-Regelung Bedacht zu nehmen.

7.6. Laufzeit

Die Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie richtet sich nach den, in den jeweiligen Budgets reservierten, Mitte

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