Zweck und Voraussetzungen


Das Sicherheitspolizeigesetz sieht im § 36a die Möglichkeit der Einrichtung von Schutzzonen vor. Zweck einer solchen Verordnung ist es, minderjährige Personen - so sie an diesem Ort in besonderem Ausmaß durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch oder dem Suchtmittelgesetz bedroht sind - möglichst gut zu schützen.
Da diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Landespolizeidirektion Steiermark für den Volksgarten und den Metahofpark Schutzzonen verordnet, die am 6. März in Kraft treten.
Damit haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit, Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie strafbare Handlungen nach Strafgesetzbuch, Verbotsgesetz oder Suchtmittelgesetz begehen werden, aus der Schutzzone wegzuweisen und ein Betretungsverbot auszusprechen.
Zum Nachlesen:
(Quelle: LPD Steiermark)