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E-Corona/Covid-19: Vergütung für den Verdienstentgang

gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

Wichtig zu wissen

Verdienstentgang Symbolfoto
© Adobe Stock/elenabsl

Anspruchsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen,

- die wegen einer anzeigepflichtigen Krankheit (Epidemie) an der Erwerbsausübung behindert sind und
- denen durch einen Quarantänebescheid (§§ 7 bzw. 17 Epidemiegesetz) des Gesundheitsamtes der Stadt Graz Vermögensnachteile entstanden sind, sofern einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Ich bin Arbeitgeber und haben einem/einer bei mir beschäftigen Arbeitnehmer/-in auf Grund eines Quarantänebescheides Entgeltfortzahlung ausbezahlt (§ 32 Abs 1 Z 1 iVm. Abs 3 Epidemiegesetz).
    Sie können den Antrag als Arbeitgeber stellen, sobald Sie dem/der bei Ihnen beschäftigen Arbeitnehmer/-in auf Grund eines Quarantänebescheides Entgeltfortzahlung im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausbezahlt haben. Mit diesem Zeitpunkt geht der Anspruch gegenüber dem Bund auf Vergütung für den Verdienstentgang von dem/der Arbeitnehmerin auf den Arbeitgeber über (§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz).
  • Ich bin selbständig erwerbstätige Person bzw. mache für meine Unternehmung Verdienstentgang nach EpiG 1950 geltend. Hier finden Sie die dafür relevanten Informationen.
  • Ich bin als Arbeitnehmer/in an einer anzeigepflichtigen Krankheit (Epidemie) erkrankt und habe einen Quarantänebescheid erhalten (§ 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz) bzw ich habe als Kontaktperson einer erkrankten Person einen Quarantänebescheid erhalten (§ 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz).
    Als Arbeitnehmer/in können sie den Antrag nur stellen, wenn Sie selbst einen Verdienstentgang erlitten haben, der nicht durch Entgeltfortzahlung abgedeckt ist.

So funktioniert es + Formular

Damit stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag bearbeitet werden kann:

  • Berechnungsblatt 2021 (Quarantänezeitraum 2021) für nichtselbständige Erwerbstätige ausfüllen
  • Berechnungsblatt 2022 (Quarantänezeitraum 2022) für nichtselbständige Erwerbstätige ausfüllen

    Bitte beachten Sie: Sollte der Zeitraum der Quarantäne das Jahr 2021 und 2022 betreffen, müssen Sie bitte
    2 Berechnungsblätter ausfüllen (z. B. Quarantänezeitraum 25.Dezember 2021 bis 6. Jänner 2022 - Ausfüllen des Berechnungsblattes für 2021 für den Dezember 2021 und des Berechnungsblattes 2022 für den Zeitraum Jänner 2022)

  • Erläuterungen zum Berechnungsblatt finden sie hier
  • Antrags- bzw. Erhebungsformular ausfüllen
  • Erforderliche Nachweise / Notwendige Unterlagen im Antragsformular hochladen
    • Jahreslohnkonto des/der Dienstnehmers/in
    • Ausgefülltes Berechnungsblatt
    • bei Anwendung des § 21 BUAG: Zuschlagsverrechnungsliste
    • Bescheid über die Anordnung und Aufhebung der behördlichen Maßnahme oder Verweis auf die Verordnung, falls zur Hand
  • Senden des Formulars samt Beilagen
    Ihr Antrag wird automatisch mit den Unterlagen an das Gesundheitsamt (service.gesundheit@stadt.graz.at) gesendet. Ihre Unterlagen werden umgehend geprüft.

Notwendige Unterlagen

  • Jahreslohnkonto des/der Dienstnehmers/in
  • ausgefülltes Berechnungsblatt
  • bei Anwendung des § 21 BUAG: Zuschlagsverrechnungsliste
  • Bescheid über die Anordnung und Aufhebung der behördlichen Maßnahme oder Verweis auf die Verordnung,
    falls zur Hand

Fristen und Termine

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, eingebracht werden können (§ 49 Epidemiegesetz).

Kosten: Keine

Kontakt

Gesundheitsamt
8010 Graz, Schmiedgasse 26
Tel: +43 316 872-3202
E-Mail: gesundheitsamt@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Mo bis Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Hinweise

Dieser Anspruch nach § 32 Epidemiegesetz gilt nicht für die Covid-Maßnahmen, welche die Bundesregierung mit Verordnung am 15. März 2020 beschlossen hat.

Kein Anspruch auf Entschädigung besteht somit, wenn der Verdienstentgang durch Auswirkung des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 oder auf Grund von Durchführungsverordnungen nach diesem Gesetz entstanden ist.

Insbesondere besteht kein Anspruch auf Verdienstentgang, der entstanden ist durch das Betretungsverbot von Betriebsstätten nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020, durch die Sperrstunden für das Gastgewerbe nach der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2020, oder durch das Betretungsverbot von öffentlichen Orten nach der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020.

Selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen

Hier gilt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) vom 21. Juli 2020.

Daher bitten wir Sie, die Berechnung der Selbständigen nach oben angeführter Verordnung mittels EPG_Berechnungstool durchzuführen bzw. von Ihrem Steuerberater durchführen zu lassen.

EPG_Berechnungstool (Pdf). Um die volle Funktionsfähigkeit der Datei zu gewährleisten, speichern Sie bitte die Datei vor einer weiteren Bearbeitung unbedingt auf der Festplatte ihres Rechners ab. Erst danach kann eine weitere Bearbeitung mit allen Funktionen gewährleistet werden.
EPG_Berechnungstool (Excel)

Bitte legen Sie unbedingt eine Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung nach §§ 3 und 4 EpG 1950 - Berechnungs-Verordnung)  des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilten, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen.
Bitte senden Sie alle Unterlagen an: service.gesundheit@stadt.graz.at

Beispiele und Erläuterungen zu der Berechnung finden Sie hier:

Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie hier

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