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Wasserrechtliche Verfahren

Wichtig zu wissen

Das Wasserrechtsgesetz - WRG 1959 behandelt im Wesentlichen

  • die Rechte und Pflichten von Beteiligten bezüglich Grundwasser und Oberflächenwässer,
  • die Benutzung der Gewässer,
  • die Pflege der Gewässer,
  • die Abwehr wassergefährdender Maßnahmen sowie
  • die Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

Für nachstehende Vorhaben ist u.a. ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung erforderlich:

  • Wasserentnahmen aus oder Einleitungen in Fließgewässer,
  • Nutzung des Grundwassers, die über den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht,
  • Maßnahmen an Ufern oder innerhalb des Hochwasserabflussbereiches von Fließgewässern,
  • Brücken,
  • Versickerung von mehr als geringfügig verunreinigten Wässern (z.B. vorgereinigte Abwässer, Verkehrsflächenentwässerung, etc.),
  • Maßnahmen in Grundwasserschongebieten (Grundwasserschongebiet zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Andritz bzw. des Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg)
  • Kleinkläranlagen,
  • Ausnutzung der Wasserkraft,
  • Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

Für nachstehende Vorgaben ist eine wasserrechtliche Bewilligung im Anzeigeverfahren erforderlich:

  • Gewässerquerungen im Rahmen der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen,
  • Tiefenbohrungen im Sinne § 31c WRG, wenn diese außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete (Wasserschongebiete) liegen und keine fremden Rechte berührt werden.

So funktioniert es + Formular

Das Ansuchen oder die Anzeige der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen ist vom Bewilligungswerber zu unterzeichnen und beim Wasserrechtsreferat der Bau- und Anlagenbehörde schriftlich in Papierform mit den Technischen Unterlagen (3- oder 5-fach) und digital über E-Government einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, die Unterlagen vor der Einreichung mit den zuständigen SachbearbeiterInnen und Amtssachverständigen zu besprechen. Dazu können die Amtsstunden in Anspruch genommen werden (DI und FR von 8.00 bis 12.00 Uhr) oder ein gesonderter Termin vereinbart werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen von Anfang an möglichst vollständig sind und das Ermittlungsverfahren rascher abgeschlossen werden kann.

Wenn die Unterlagen vollständig vorhanden sind, erfolgt eine rechtliche Vorprüfung und anschließend die technische-inhaltliche Prüfung, ob die Anlage bewilligungsfähig ist.

Eine mündliche Verhandlung oder ein Ortsaugenschein durch die Amtssachverständigen wird nur vorgenommen, wenn es zur Beurteilung des Projektes und Erhebung der örtlichen Gegebenheiten unbedingt erforderlich ist. Der Bewilligungswerber und alle betroffenen Parteien werden zu einer mündlichen Verhandlung geladen.

Wenn die abschließenden Gutachten der Amtssachverständigen vorliegen, erhalten alle Parteien des Verfahrens durch Zustellung der Gutachten die Möglichkeit dazu eine schriftliche Stellungnahme oder allenfalls Einwendungen bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen (Parteiengehör).

Wenn eine positive technische und rechtliche Beurteilung vorliegt und das Parteiengehör abgeschlossen ist, erfolgt die bescheidmäßige Erledigung inklusive der Kostenvorschreibung (Bundesverwaltungsabgaben und feste Gebühren).

Notwendige Unterlagen

  • Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bzw. Anzeige mit Angaben betreffend Antragsteller/in 1-fach

Beilagen

  • Bei Vertretung: bei natürlichen Personen Vollmacht, bei juristischen Personen: Firmenbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) und Nachweis über Zeichnungsberechtigung 1-fach
  • Grundbuchsauszug über die betroffenen Grundstücke (nicht älter als 3 Monate) 1-fach

Projektunterlagen 2- oder 4-fach

  • Angaben bzw. Beschreibung über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer
  • Grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchte Liegenschaften und Anführung der Eigentümer sowie Bekanntgabe der Wasser- und Fischereiberechtigten
  • Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte
  • Bei Wasserbenutzungsanlagen: Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr
  • Bei Einbringungen in Gewässer: Angabe über Menge, Art und Beschaffenheit der einzuleitenden Wässer
  • Die erforderlichen von einem Fachkundigen erstellten Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen mit firmenmäßiger Zeichnung (planliche Darstellung inklusive Katasterplan im Maßstab 1:1000, Übersichtslageplan im Maßstab 1:10.000, technische Beschreibung)
  • Projektvoranmeldung zur Stellungnahme an das wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, Referat Wasserwirtschaftliche Planung, Wartingergasse 43, 8010 Graz; abteilung14@stmk.gv.at  1-fach
  • Stellungnahme der Holding Graz-Services - Wasserwirtschaft, Wasserwerkgasse 11, 8045 Graz, wasserwirtschaft@holding-graz.at als Wasserversorgungsunternehmen bei Maßnahmen in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Grundwasserschongebiete) 1-fach
  • Bei Inanspruchnahme des Öffentlichen Wassergutes: unbedingte Zustimmungserklärung der Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes, Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Fachinformation, Wasserbuch, Wassergut 1-fach
  • Bei Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken: unbedingte Zustimmungserklärung des/der Grundeigentümer/s 1-fach

Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Fällen aufgrund des Umfanges oder der speziellen Ausführung der Anlage zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.

Die Anträge sind schriftlich mit den Unterlagen durch den/die Konsenswerber/in einzubringen (allenfalls unbedingte Zustimmungserklärung der/des Grundeigentümerin/s)

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird bei Bedarf eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die Projektbegutachtung erfolgt durch die wasserbautechnischen Amtssachverständigen.  

Hinweis: Die Unterlagen sind für bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlagen (Einleitungen in Gewässer, Wasserentnahmen aus Gewässern oder Grundwasser, Versickerungsanlagen), 5-fach, für alle anderen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen und Angelegenheiten im vereinfachten Anzeigeverfahren 3-fach vorzulegen.

Fristen + Termine

Grundsätzlich sind Bewilligungsverfahren binnen 6 Monaten ab Antragstellung zu erledigen, wobei die Frist ab Vorliegen aller beurteilungsrelevanten Unterlagen beginnt.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen im Anzeigeverfahren sind mindestens drei Monate vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektunterlangen (§ 103 und siehe oben) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Verfahren aufgrund der individuellen Verhältnisse die Beiziehung von zusätzlichen Amtssachverständige beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aus den Fachbereichen Gewässerökologie, Hydrogeologie, etc. erforderlich sein können.

Zur Verfahrensbeschleunigung kann im Einzelfall vom Antragsteller ein zusätzlicher Antrag auf Bestellung eines nichtamtlichen Amtssachverständigen gestellt werden.

Kosten

Bei Erhebungen und Verhandlungen vor Ort fallen Kommissionsgebühren in Höhe von € 50,00 pro halbe Stunde und Amtsperson an.

Für schriftliche Erledigungen der Behörde sind Bundesverwaltungsabgaben zu verrechnen. Diese Abgaben sind für Ansuchen, Projektunterlagen und alle weiteren projektbezogenen schriftlichen Eingaben zu entrichten. Je nach Verfahren fallen unterschiedliche Kosten an, welche nach den Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung Tarif A und/oder Tarif B IX. errechnet werden.

Im Zuge der Zustellung von schriftlichen Erledigungen werden weiters für Anbringen, Beilagen und Protokolle feste Gebühren verrechnet, die an die Finanzbehörde weiterzuleiten sind. Anträge werden mit € 14,30, Beilagen mit € 3,90/Bogen (max. jedoch € 21,80 pro Beilage), Pläne größer als A3 mit € 7,80 und Protokolle mit € 14,30 berechnet.

Bitte beachten Sie, dass auch für nicht benötigte Projektunterlagen feste Gebühren anfallen!

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