GZ: Präs 020864/2017/0016
Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 20.01.2022, mit welchem der Geltungszeitraum der Richtlinien anlässlich der COVID-19-Pandemie zur Vorgehensweise bei bereits gewährten Förderungen bis einschließlich 31.12.2022 verlängert wird.
Aufgrund § 45 Abs 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der geltenden Fassung, wird beschlossen:
§ 1 Geltungszeitraum, Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten bis einschließlich 31.12.2022.
(2) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen stellen vorübergehende Ergänzungen zu den in der Förderungsrichtlinie und der Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen bereits bestehenden Regelungen1 dar und sind ausschließlich auf jene bereits gewährten Förderungen2, deren (Projekt) Umsetzung im Jahr 2020, 2021 bzw. 2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie zur Gänze oder teilweise unmöglich geworden ist, anzuwenden.
§ 2 Ausdehnung der Förderungszeiträume
(1) Die Förderungszeiträume betroffener Förderungen im Sinne des § 1 Absatz 2 können bis Ende 2023 ausgedehnt werden.
(2) Über die von der Ausdehnung des Projektzeitraumes betroffenen Förderungen ist dem Stadtsenat durch die jeweilige Dienststelle gesammelt Anfang 2022 bzw. 2023 schriftlich zu berichten.
§ 3 Rückforderungen, Verwendung von Förderungsmittel, Auszahlungen, Förderungsabrechnung
(1) Sofern sich die Umsetzung des geförderten Projektes lediglich in das Jahr 2022 bzw. 2023 verschiebt, fordert die Stadt Graz bereits getätigte (Förderungsmittel)Auszahlungen nicht zurück. Betroffene FörderungsnehmerInnen müssen diese Auszahlungen jedoch für die spätere Umsetzung des Projektes3 heranziehen.
(2) Ausstehende Auszahlungen setzt die Stadt Graz solange vorläufig aus, bis FörderungsnehmerInnen
- die ursprünglich geplante Umsetzung des geförderten Projekts wiederaufnehmen können oder
- die Umsetzung des geförderten Projektes auf eine andere Art und Weise4 möglich ist, ohne das Ziel bzw. den Zweck des Projekts zu verändern.
Sollte weder die ursprünglich geplante Umsetzung wiederaufgenommen werden können (Ziffer 1) noch die Umsetzung des geförderten Projektes auf eine andere Art und Weise möglich sein (Ziffer 2) bzw. das ursprünglich geförderte Projekt obsolet werden, können ausstehende Auszahlungen gegebenenfalls nachträglich im Sinne des Absatzes 3 (bzw. der Fußnote 7) getätigt werden.
(3) Sofern die Umsetzung des geförderten Projektes ersatzlos entfallen muss, bleiben bereits gewährte Förderungen5 FörderungsnehmerInnen insofern erhalten, als deren Verwendung im Wege der Abrechnung der Förderung insbesondere6 für folgende Kosten entsprechend nachgewiesen7 wird:
- Kosten für vorbereitende Arbeiten
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Absage bzw. Verzögerung der Umsetzung stehen (z.B. Kosten für Stornierungen)
Hinsichtlich jeglicher Kosten obliegt betroffenen FörderungsnehmerInnen jedoch die Schadensminderung.
Fußnoten
1 Sämtliche bestehenden Regelungen sind daher subsidiär unverändert anzuwenden. Insbesondere werden bestehende Regelungen über die Zuständigkeit für die Gewährung von Förderungen durch diese vorübergehenden Richtlinien nicht berührt.
2 Unabhängig von der Höhe der gewährten Förderung.
3 Gegebenenfalls spätere Umsetzung des Projektes auf andere Art und Weise im Sinne des Absatzes 2 Ziffer 2 (siehe Seite 2).
4 z.B. in Form eines Online-Projektes.
5 Unabhängig davon, ob bereits (Förderungsmittel)Auszahlungen getätigt wurden.
6 Die Aufzählung ist beispielhaft, d.h. nicht abschließend.
7 Bei bereits getätigten Auszahlungen ergibt sich unter Umständen eine Differenz zwischen dem Betrag der getätigten Auszahlung und jenem Betrag, der im Wege der Abrechnung der Förderung aufgrund von Verwendungsnachweisen anerkannt wird. Sollte sich eine Differenz ergeben, kann es zu Rückforderungen der Förderung durch die Stadt Graz in Höhe dieser Differenz kommen. Bei ausstehenden Auszahlungen reduziert sich die in diesem Fall mögliche nachträgliche Auszahlung der Förderung um die Höhe dieser Differenz.