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Grüne Zone: Ausnahmegenehmigung DienstnehmerInnen

Grüne Parkzone

Wichtig zu wissen

Parkkarte
Parkkarte

DienstnehmerInnen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand
erreichen können kann die Parkgebühr über Antrag pauschaliert werden, wenn sie

  • in einer Bewohnerzone ständig tätig und 
  • ZulassungsbesitzerIn oder LeasingnehmerIn eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt.

Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt grundsätzlich für höchstens zwei Jahre.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!

So funktioniert es + Formular

Bitte füllen Sie das Antragsformular online vollständig aus und senden Sie es ab.

Notwendige Unterlagen

  • ÖGK-Anmeldung; 
  • genaue Dienstzeitbestätigung des Dienstgebers über die Normalarbeitszeit und über den Tätigkeitsbereich 
  • Zulassungsschein in Kopie etc.

 Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung folgenden Kriterienkatalog.

Fristen + Termine: Keine

Kosten

12 Euro /Kalendermonat; max. 288 Euro für 24 Monate.

Kontakt

Parkgebührenreferat, Keesgasse 6, 2. Stock, Zimmer 215, 8011 Graz
Öffnungszeiten: Mo - Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Fax: +43 316 872-6509
E-Mail: parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at

Mario Toplak
Tel. +43 316 872-6551

Info-SMS

Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für dieses Service keine Haftung übernommen wird. Der/die Antragsteller:in trägt selbst die Verantwortung rechtzeitig einen neuen Antrag auf eine neue Ausnahmebewilligung einzubringen.

Kriterienkatalog

  • Dienstbeginn bzw. Dienstende müssen außerhalb der Betriebszeiten der innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmittel liegen (die Betriebszeiten sind grundsätzlich von 05.00 Uhr bis 23.30 Uhr);
  • der Dienstort muss grundsätzlich innerhalb der flächendeckenden grünen Parkzone liegen, da außerhalb dieser auch Dauerstellplätze, welche von der Parkzonenregelung nicht umfasst sind, potentiell vorhanden sind;
  • es ist kein privater oder betriebseigener Parkplatz (etwa Garage) beim Dienstort vorhanden;
  • es besteht keine Verpflichtung Dritter (etwa in einem Kollektivvertrag), für den Transport zur bzw. von der Arbeitsstätte zu sorgen.

    Hinweis:
    Diese Ausnahmebewilligung wird hinsichtlich ihrer täglichen Gültigkeitsdauer entsprechend dem tatsächlichen Bedarf eingeschränkt.

Zonenänderungen /-erweiterungen

Bestehende Ausnahmegenehmigungen für DienstnehmerInnen behalten bis zu deren Ablauf im genehmigten Umfang (zeitlich und räumlich) ihre Gültigkeit.

Rückerstattung /Anrechnung

Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. Eine Rückererstattung/Anrechnung von festen Gebühren bzw. der Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.

Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!

Rechtsgrundlage

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