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Blaue Zone: Ausnahmegenehmigung Dienstnehmer:innen

Wichtig zu wissen

Dienstnehmer:innen, die ihren Arbeitsplatz innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu Zeiten erreichen müssen, in denen kein innerstädtisches öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Gesetzliche Voraussetzungen:

  • erhebliches persönliches Interesse oder
  • erhebliches wirtschaftliches Interesse oder
  • wenn sich die dem/der Antragsteller:in gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und
  • weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Diese Ausnahmebewilligung wird hinsichtlich ihrer täglichen Gültigkeitsdauer entsprechend dem tatsächlichen Bedarf eingeschränkt. 

Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt grundsätzlich für höchstens zwei Jahre.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!

So funktioniert es + Formular

Bitte füllen Sie das Antragsformular online vollständig aus und senden Sie es ab.

Notwendige Unterlagen

  • ÖGK-Anmeldung;
  • genaue Dienstzeitbestätigung des Dienstgebers über die Normalarbeitszeit und über den Tätigkeitsbereich
  • Zulassungsschein in Kopie, etc.

Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung folgenden Kriterienkatalog.

Fristen + Termine: Keine

Kosten

  • 14 Euro pauschale Parkgebühr/Kalendermonat; Max. 336 Euro für 24 Monate

    Beispiel: Bei der Abholung einer Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen mit zweijähriger Bewilligungsdauer betragen die Kosten somit 390,30 Euro (24 Monate x 14 Euro Parkgebühr, feste Gebühr 14,30 Euro, Verwaltungsabgabe 40 Euro).

  • Gemeindestraßen: Verwaltungsabgabe 40 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr
    Gemeindestraßen und Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 40 Euro + zweimal 14,30 Euro feste Gebühr
    nur Landesstraße(n): Verwaltungsabgabe 36,10 Euro + 14,30 Euro feste Gebühr

Beispiel: Bei der Abholung einer Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen mit zweijähriger Bewilligungsdauer betragen die Kosten somit 390,30 Euro (24 Monate x 14 Euro Parkgebühr, feste Gebühr 14,30 Euro, Verwaltungsabgabe 40 Euro).

Ansprechperson

Mario Toplak
Tel. +43 316 872-6551

Info-SMS

Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für dieses Service keine Haftung übernommen wird. Der/die Antragsteller:in trägt selbst die Verantwortung rechtzeitig einen neuen Antrag auf eine neue Ausnahmebewilligung einzubringen.

Kriterienkatalog

  • Dienstbeginn bzw. Dienstende müssen außerhalb der Betriebszeiten der innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmittel liegen (die Betriebszeiten sind grundsätzlich von 05.00 Uhr bis 23.30 Uhr);
  • der Dienstort muss grundsätzlich innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone liegen, da außerhalb dieser auch Dauerstellplätze, welche von der Kurzparkzonenregelung nicht umfasst sind, potentiell vorhanden sind;
  • die Entrichtung der Parkgebühr mit Parkscheinen ist nicht möglich, da die notwendige Parkdauer die höchsterlaubte Parkdauer von drei Stunden übersteigt;
  • es ist kein privater oder betriebseigener Parkplatz (etwa Garage) beim Dienstort vorhanden;
  • es besteht keine Verpflichtung Dritter (etwa in einem Kollektivvertrag), für den Transport zur bzw. von der Arbeitsstätte zu sorgen.
  • Dem/der Antragsteller:in werden Kurzparkzonen in einem Zonengebiet in der Nähe seines Arbeitsplatzes zum Parken zugewiesen. In der Bewohnerzone 1 erfolgt keine Erteilung der Ausnahmebewilligung unmittelbar beim Arbeitsplatz, sondern wird die Bewilligung für Zonen erteilt, die dem Arbeitsplatz, welcher in der flächendeckenden Kurzparkzone gelegen sein muss, am nächsten liegt, sodass der Arbeitsplatz in ca. 10 bis 15 Minuten Fußweg erreichbar ist.

Zonenänderungen /-erweiterungen

Bestehende Ausnahmegenehmigungen für Dienstnehmer:innen behalten bis zu deren Ablauf im genehmigten Umfang (zeitlich und räumlich) ihre Gültigkeit.

Rückerstattung /Anrechnung

Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. Eine Rückererstattung/Anrechnung von festen Gebühren bzw. der Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.

Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!

Rechtsgrundlage

§ 45 Abs.2 StVO 1960 in der geltenden Fassung und § 4 Abs. 3 bis 7 Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.

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