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Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017

NSCHG

Wichtig zu wissen

Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 behandelt im Wesentlichen

  • den Schutz der Natur und der Landschaft hinsichtlich Naturhaushalt, Landschaftscharakter und Landschaftsbild bei allen Vorhaben
  • die Erhaltung, Sicherung und Verbesserung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur sowie der natürlichen Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen

Für nachstehende Vorhaben ist u.a. ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich:

  • die Genehmigung von Vorhaben  im Bereich von natürlich fließenden Gewässern, ua. Veränderungen des Bettes oder der Ufer, Entfernung des Uferbewuchses, etc.
  • Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften wie Bauten und Anlagen außerhalb von Bauland, Erdbewegungen (ausgenommen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen), Entfernung von Hecken und Flurgehölzen
  • Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren in und außerhalb von Europaschutzgebieten

 Für nachstehende Vorhaben ist eine Anzeige erforderlich:

  • Maßnahmen bei Naturdenkmalen und in geschützten Landschaftsteilen

Schutzgebiete in Graz: Download

Die Verordnungen zu den Naturschutzgebieten in Graz finden Sie unter folgenden Links:

Naturschutzgebiet Am Josefbach - Bullmanngrund NSG c 105
Naturschutzgebiet Lustbühel NSG c 62
Naturschutzgebiet Rielteich NSG c 100
Naturschutzgebiet Stollenanlage Mariatrost NSG c 102
Vogelschutzgebiet Weinzödl NSG c 108

Digitaler Atlas Steiermark

Informationen zu Pflegemaßnahmen bei Naturdenkmälern bzw. geschützten Landschaftsteilen:

Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat die übliche Pflege vorzunehmen, in geschützten Landschaftsteilen auch Ersatzpflanzungen bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen.

Eine unzumutbare Vornahme solcher Handlungen hat die Betroffene/der Betroffene der Behörde zu melden. Von der Behörde wird das weitere Vorgehen bestimmt.

Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat der Behörde ab Kenntnis einen außerordentlichen Pflegebedarf oder eine Gefährdung von zum Naturdenkmal erklärten Bäumen anzuzeigen. Die Durchführung der von der Behörde zu veranlassenden erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.

Die Kosten für Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds zu bestreiten, sofern das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung steht.

So funktioniert es + Formular

Das Ansuchen oder die Anzeige ist vom Bewilligungswerber/der Bewilligungswerberin zu unterzeichnen und beim Referat für Umwelt- und Gesundheitsrecht der Bau- und Anlagenbehörde schriftlich in Papierform mit den entsprechenden Unterlagen (1- oder 2-fach - siehe Notwendige Unterlagen) sowie digital über E-Government einzubringen.

Die Prüfung von Vorhaben in oder außerhalb von Europaschutzgebieten erfolgt nach den Prüfungskriterien  (Screening, Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren) der EU-Leitfäden (MN 2000, Oxford-Dokumente).

Es besteht die Möglichkeit, die Unterlagen vor der Einreichung mit den zuständigen SachbearbeiterInnen zu besprechen. Dazu können die Amtsstunden in Anspruch genommen werden (DI und FR von 8.00 bis 12.00 Uhr) oder ein gesonderter Termin vereinbart werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen von Anfang an möglichst vollständig sind und das Ermittlungsverfahren rascher abgeschlossen werden kann.

Wenn die Unterlagen vollständig vorhanden sind, erfolgt eine rechtliche Vorprüfung und anschließend die fachliche Prüfung durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen

Im Anschluss daran erfolgt eine mündliche Verhandlung oder ein schriftliches Parteiengehör. In beiden Fällen werden die betroffenen Parteien und Beteiligten beigezogen.

Wenn eine positive fachliche und rechtliche Beurteilung vorliegt, erfolgt die bescheidmäßige Erledigung inklusive der Kostenvorschreibung (Landesverwaltungsabgaben und feste Gebühren).

Notwendige Unterlagen

  • Ansuchen um Bewilligung bzw. Anzeige nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1-fach
  • Baubeschreibung bzw. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens 2-fach
  • Planbeilage(n) (Grundriss, Ansichten, Schnitte, Lageplan, je mind. M 1:100 je 2-fach

Beilagen

  • Bei Vertretung: bei natürlichen Personen Vollmacht, bei juristischen Personen: Firmenbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) und Nachweis über Zeichnungsberechtigung 1-fach
  • Grundbuchsauszug über die betroffenen Grundstücke (nicht älter als 3 Monate) 1-fach

Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Fällen aufgrund des Umfanges oder der speziellen Ausführung der Anlage zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.

Fristen und Termine

Bewilligungsverfahren: diese sind grundsätzlich binnen 6 Monaten ab Antragstellung zu erledigen, wobei die Frist ab Vorliegen aller beurteilungsrelevanten Unterlagen beginnt.

Anzeigeverfahren: spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Vorhabens an einem Naturdenkmal oder in einem geschützten Landschaftsteil ist der Behörde eine Anzeige zu erstatten, die eine Prüfung des Vorhabens auf die Einhaltung des jeweiligen Schutzzwecks ermöglicht.

Kosten

Bei Erhebungen und Verhandlungen vor Ort fallen Kommissionsgebühren in Höhe von € 50,00 pro halbe Stunde und Amtsperson an.

Für schriftliche Erledigungen der Behörde sind Bundesverwaltungsabgaben zu verrechnen. Diese Abgaben sind für Ansuchen, Projektunterlagen und alle weiteren projektbezogenen schriftlichen Eingaben zu entrichten. Je nach Verfahren fallen unterschiedliche Kosten an, welche nach den Bestimmungen der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2016 Tarif A und/oder Tarif B VII. errechnet werden.

Im Zuge der Zustellung von schriftlichen Erledigungen werden weiters für Anbringen, Beilagen und Protokolle feste Gebühren verrechnet, die an die Finanzbehörde weiterzuleiten sind. Anträge werden mit € 14,30, Beilagen mit € 3,90/Bogen (max. jedoch € 21,80 pro Beilage), Pläne größer als A3 mit € 7,80 und Protokolle mit € 14,30 berechnet.

Bitte beachten Sie, dass auch für nicht benötigte Projektunterlagen feste Gebühren anfallen!

Kontakt

Referat für Wasser-, Umwelt- und Gesundheitsrecht
8011 Graz, Europaplatz 20
Tel: +43 316 872-5002
E-Mail: bab@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Persönlicher Parteienverkehr nur nach Terminvereinbarung. Sie erreichen uns telefonisch und per E-Mail.

Rechtsvorschriften:

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