Wichtig zu wissen
Das Apothekengesetz 1906 sowie die Apothekenbetriebsordnung 2005 behandeln im Wesentlichen
-
die Neukonzessionen für öffentliche Apotheken
-
die
Neuerrichtung bzw. die Änderung der Apothekenbetriebsanlage - die regelmäßig wiederkehrenden Betriebsüberprüfungen
- die Regelung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienste (Grazer Betriebszeiten- und Bereitschaftsdienstverordnung)
Für nachstehende Vorhaben ist u.a. ein Ansuchen um Bewilligung nach den apothekenrechtlichen Bestimmungen erforderlich:
- die Erteilung einer Neukonzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke
- die Errichtung und der Betrieb einer neuen Apothekenbetriebsanlage
- die Änderung einer bestehenden Apothekenbetriebsanlage
- Ausnahmen von der Öffnungspflicht und des allgemeinen Bereitschaftsdienstes
Für nachstehende Vorhaben ist eine Anzeige erforderlich:
- Änderungen der besonderen Bereitschaftsdienste
So funktioniert es + Formular
Das Ansuchen oder die Anzeige ist vom Bewilligungswerber/der Bewilligungswerberin zu unterzeichnen und beim Referat für Umwelt- und Gesundheitsrecht der Bau- und Anlagenbehörde schriftlich in Papierform mit den entsprechenden Unterlagen (1- oder 3-fach - siehe Notwendige Unterlagen) sowie digital über E-Government einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, die Unterlagen vor der Einreichung mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter zu besprechen. Dazu können die Amtsstunden in Anspruch genommen werden (DI und FR von 8.00 bis 12.00 Uhr) oder ein gesonderter Termin vereinbart werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen von Anfang an möglichst vollständig sind und das Ermittlungsverfahren rascher abgeschlossen werden kann.
Wenn die Unterlagen vollständig vorhanden sind, erfolgt eine rechtliche Vorprüfung und anschließend die fachliche Prüfung.
Im Anschluss daran erfolgt eine mündliche Verhandlung oder ein schriftliches Parteiengehör. In beiden Fällen werden die betroffenen Parteien und Beteiligten beigezogen.
Nach einer positiven technischen und rechtlichen Beurteilung bzw. einer positiven Bedarfsprüfung bei Konzessionen erfolgt die bescheidmäßige Erledigung inklusive der Kostenvorschreibung (Bundesverwaltungsabgaben und feste Gebühren).
Notwendige Unterlagen
Ansuchen
- Ansuchen um Bewilligung nach dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung, der Grazer Betriebszeiten- und Bereitschaftsdienstverordnung (Bezeichnung der Apotheke und des Standortes) 1-fach
Beilagen
- Bei Vertretung: bei natürlichen Personen Vollmacht, bei juristischen Personen: Firmenbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) und Nachweis über Zeichnungsberechtigung 1-fach
- Grundbuchsauszug über die betroffenen Grundstücke (nicht älter als 3 Monate) 1-fach
Besondere Beilagen für Konzessionsverfahren 1-fach
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Sponsionsurkunde
- Amtsärztliches Zeugnis
- Verlässlichkeitsbestätigung
- Strafregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
- Quinqueniumsbestätigung
- Verfügbarkeitsbescheinigung hinsichtlich der geplanten Betriebsstätte
- Lageplan (in lesbarem Maßstab) mit dem Eingang der künftigen Betriebsstätte
Projektunterlagen für neu zu errichtende Apothekenbetriebsanlagen 3-fach
- Allgemeine Beschreibung der Apothekenbetriebsanlage mit Angaben zu/zur
- Öffnungszeiten
- Anzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen
- einzelnen Räumen und deren Verwendung (inkl. Raumflächen, Raumhöhen, Boden- und Wandausführungen, Belichtungsflächen, natürliche Belüftungsflächen)
- Art der Beheizung und der Kühlung der Betriebsanlage
- Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen (Mittel der Ersten Löschhilfe, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, etc.)
- Pläne über sämtliche zur Apotheke gehörenden Räumlichkeiten (Grundrissplan, Fluchtwegplan, etc.) mit Darstellung
- der gesamten Apothekenbetriebsanlage (Offizin, Beratungsraum, Labor, Dienstzimmer, Lagerräume, Sanitärräume, etc.) samt Raumhöhe, Fenstern, Türen, Treppen, etc.
- der Positionierung und Ausführung sämtlicher Verglasungen im Verkehrsbereich, wie Fenster, Türen, etc.
- der Positionierung aller Maschinen und Geräte laut Geräteliste (siehe unten)
- der Fluchtwege und Notausgänge inkl. Fluchtwegbreiten (reine Durchgangslichte) und Angabe der Fluchtweglängen
- der brandschutztechnischen Trennung zu betriebsfremden Räumlichkeiten
- der Lage der Fluchtwegorientierungsbeleuchtungen und der Feuerlöscher
- Maschinen- und Geräteliste (der nicht haushaltsüblichen Geräte) mit technischen Datenblättern und CE-Konformitätserklärungen
- Kopien der Prüfbücher für automatische Türen und Tore
- Beschreibung der Heizungsanlage sowie Lüftungs- und Klimaanlage
- erfolgt die Beheizung der Räumlichkeiten über Wärmebezug mittels einer nicht zur Apothekenbetriebsanlage gehörenden Heizungsanlage, bedarf es lediglich der Angabe, dass der Wärmebezug über eine betriebsfremde Heizung erfolgt;
- erfolgt die Beheizung über eine betriebseigene Heizungsanlage, sind eine planliche Darstellung sowie eine Beschreibung der gesamten Anlage notwendig
- bei Klimaanlagen Angaben zur Kältemittelart und Kältemittelfüllmenge (kg), Kopie des Prüfbuches bei Anlagen mit einer Kältemittelmenge von mehr als 1,5 kg
- Brandschutz
- planliche Darstellung der Brandabschnittsbildung bzw. der brandschutztechnischen Trennung der Apothekenbetriebsanlage zu betriebsfremden Räumlichkeiten
- Darstellung der gesamten Fluchtwegsituation (Fluchttüren, Fluchtwegbreiten, Fluchtweglängen, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, etc.)
- Mittel der Ersten Löschhilfe (Feuerlöscher)
- Angaben zu etwaigen sonstigen brandschutztechnischen Einrichtungen (zB. Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, etc.)
Projektunterlagen für Änderungen bestehender Apothekenbetriebsanlagen 3-fach
Allgemeine Beschreibung der Apothekenbetriebsanlagenänderung
- Planliche Darstellung der Betriebsanlagenänderung
- bei Änderungen der prüfbuchpflichtigen Anlagen (automatische Türe und Tore, Klimaanlage, etc.) Kopie des Prüfbuches
Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Fällen aufgrund des Umfanges oder der speziellen Ausführung der Anlage zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.
Die Anträge sind schriftlich mit den Unterlagen durch den Bewilligungswerber/die Bewilligungswerberin einzubringen.
Fristen + Termine
Grundsätzlich sind Bewilligungsverfahren binnen 6 Monaten ab Antragstellung zu erledigen, wobei die Frist ab Vorliegen aller beurteilungsrelevanten Unterlagen beginnt.
Bitte beachten Sie, dass in den Betriebsanlagenverfahren nichtamtliche pharmazeutische Sachverständige beigezogen werden.
Kosten
Bei Erhebungen und Verhandlungen vor Ort fallen Kommissionsgebühren in Höhe von € 50,00 pro halbe Stunde und Amtsperson an.
Für schriftliche Erledigungen der Behörde sind Bundesverwaltungsabgaben zu verrechnen. Diese Abgaben sind für Ansuchen, Projektunterlagen und alle weiteren projektbezogenen schriftlichen Eingaben zu entrichten. Je nach Verfahren fallen unterschiedliche Kosten an, welche nach den Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung Tarif A und/oder Tarif B VI. errechnet werden.
Darüber hinaus sind für Anbringen, Beilagen und Protokolle feste Gebühren zu verrechnen, welche an die Finanzbehörde abgeführt werden. Anträge werden mit € 14,30 (bei Konzessionen mit € 83,60), Beilagen mit € 3,90/Bogen (max. jedoch € 21,80 pro Beilage), Pläne größer als A3 mit € 7,80 und Protokolle mit € 14,30 berechnet.
Bei Konzessionsverfahren unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen), die die Interessen der Einschreiter betreffen, einer erhöhten Eingabegebühr von € 47,30.
Bitte beachten Sie, dass auch für nicht benötigte Projektunterlagen feste Gebühren anfallen!
Darüber hinaus sind die Kosten des/der nichtamtlichen pharmazeutischen Sachverständigen zur Gänze vom Bewilligungswerber/von der Bewilligungswerberin zu tragen.
Kontakt
8011 Graz, Europaplatz 20
Tel: +43 316 872-5002
E-Mail: bab@stadt.graz.at
Gesetzestexte
- Apothekengesetz 1906 (ApG 1906)
- Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005)
- Grazer Apothekenbetriebszeiten- und Bereitschaftsdienstverordnung
- Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV)
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
- Arbeitsstättenverordnung (AstV)