Wichtig zu wissen
Das Rechtsmittel gegen einen Bescheid ist die Beschwerde. Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht allen Parteien des behördlichen Strafverfahrens zu, also insbesondere der bzw. dem Beschuldigten
Eine Beschwerde ist nicht zulässig, wenn Sie ausdrücklich auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet haben.
Bitte beachten Sie, dass dieses Online-Formular nicht für Beschwerden gegen ein Straferkenntnis zur Verfügung steht.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
So funktioniert es + Formular
Voraussetzungen
- Parteistellung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren
- die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden. Bei Nutzung des Online-Formulars ist die Schriftlichkeit erfüllt.
- Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet
- Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat
- Angabe von
- Begehren
- Begründung (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt)
- Angaben zur Rechtzeitigkeit der Einbringung
Bitte beachten Sie, das Landesverwaltungsgericht Steiermark berücksichtigt in seiner Entscheidung nur die in der Beschwerde angeführten Gründe!
Notwendige Unterlagen
Sie können alle Beweismittel vorlegen, die Ihrer Verteidigung dienen, und zwar auch solche, die Sie im Verfahren bislang nicht vorgelegt haben.
Fristen und Termine
Sie müssen die Beschwerde innerhalb von vier Wochen einbringen.
Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem
- die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zugestellt bzw. beim Postamt hinterlegt oder
- das Straferkennntis mündlich verkündet wurde.
Bitte beachten Sie, ist die Beschwerde verspätet, so wird sie zurückgewiesen. In diesem Fall entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr über den Inhalt der Beschwerde. Damit wird das Straferkenntnis rechtskräftig und Sie müssen die verhängte Strafe samt Verfahrenskosten bezahlen.
Kontakt
8020 Graz, Gürtelturmplatz 1
Tel: +43 316 872-5072
E-Mail: strafen@stadt.graz.at
Verfahrensablauf
Ist die Beschwerde rechtzeitig und ordnungsgemäß, so hat die Verwaltungsstrafbehörde folgende Möglichkeiten:
- innerhalb von zwei Monaten - mittels Beschwerdevorentscheidung - nochmals selbst zu erledigen
Hinweis: Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. In diesem Fall entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark über Ihren Vorlageantrag. - die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterleiten
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann das angefochtene Straferkenntnis bestätigen oder in jede Richtung hin abändern, in bestimmten Fällen auch aufheben. Das Verwaltungsgericht darf aber keine höhere Strafe verhängen als im angefochtenen Straferkenntnis; ausgenommen in einem Mehrparteienverfahren. Sie werden vom Weiterleiten des Verfahrens an das Landesverwaltungsgericht Steiermark verständigt.