Wichtig zu wissen
Grazer:innen, die in einem Kurzparkzonengebiet wohnen, können eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Gesetzliche Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz in einer Bewohner:innenzone
- a) Zulassungsbesitzer:in oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeuges mit Nachweis über ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten oder
b) Nachweis, dass ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen ist; und - ein persönliches Interesse, in der Nähe des Wohnsitzes zu parken.
Ein persönliches Interesse besteht nicht, wenn ein privater Abstellplatz (z.B. ein mit dem Wohnobjekt gekaufter, gemieteter, geliehener Stellplatz) zu Verfügung steht.
Der Antragsteller verfügt auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten.
Nur eine Bewilligung: Pro AntragstellerIn wird nur eine Bewilligung erteilt, da das persönliche Interesse durch den Erhalt einer Bewilligung wegfällt.
Hinweis: Die Adresse der Zulassungsbesitzer:in muss mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen.
- Anträge für Mietautos,
- für Kraftfahrzeuge die vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassen werden,
- sowie auf Zonenänderung bzw. Kennzeichenänderung können ausschließlich im A10/1P - Parkgebührenreferat, Keesgasse 6 eingebracht werden.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Ausnahmebewilligung im Parteienverkehr sofort ausgestellt. Im Zweifelsfall ist ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!
So funktioniert es + Formular
Ausnahmegenehmigungen für BewohnerInnen können beantragt werden:
- Online (nur mit Österr. Online Banking) oder
- Vereinbaren Sie einen Online-Termin und stellen Sie den schriftlichen Antrag im
- als Zulassungsbesitzer:innen und bei Leasingverträgen im Parkgebührenreferat oder in einer der Servicestellen
- bei einem Mietvertrag oder bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung ausschließlich im Parkgebührenreferat
Notwendige Unterlagen
Private Kfz
- Zulassungsschein
Dauerschuldverhältnis
- Zulassungsschein
- Mietvertrag mit daraus ableitbarer Mindestlaufzeit von 4 Monaten
- Nachweis über Entgeltlichkeit (Zahlungsbelege, Überweisungen, etc.)
- Überlassungserklärung des Vermieters
Arbeitgebereigene Kfz zur Privatnutzung
- Zulassungsschein
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird und Nachweis bzw. Bestätigung über den Sachbezug.
- Bestätigung über den Privatanteil (Steuerberater)
Kontakt
8010 Graz, Keesgasse 6
Tel: +43 316 872-6565
E-Mail: parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at
Ansprechpersonen
Harald Schramke-Peitler
Tel.: +43 316 872-6532
Alexander Eisel
Tel.: +43 316 872-6511
Petra Weixler
Tel.: +43 316 872-6514
Info-SMS
Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für dieses Service keine Haftung übernommen wird. Der/die Antragsteller:in trägt selbst die Verantwortung rechtzeitig einen neuen Antrag auf eine neue Ausnahmebewilligung einzubringen.
Zonenänderungen /-erweiterungen
Rückerstattung /Anrechnung
Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt.
Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!
Rechtsgrundlage
§ 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz in der geltenden Fassung und § 4a der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.