Jugendgesetz
Jugendgesetz | Auf die Schnelle
- Gilt für: Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Betriebe und Veranstalter:innen
- Österreichweit unterschiedlich: Es gilt das Gesetz des Bundeslandes, indem man sich gerade aufhält.
- Orientierung: Das Gesetz ist ein Rahmen, innerhalb dessen junge Menschen Vereinbarungen mit ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten treffen sollen. Es ist eine wichtige Orientierungshilfe für Eltern und Erziehungsberechtigte.
Überblick für Jugendliche
Keine Zigaretten unter 18!
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos oder auch Shishas, Schnupf-, Kautabak, Nikotinbeutel, E-Zigaretten, E-Shishas, u.s.w. kaufen, besitzen oder konsumieren. Ihnen sind auch der Erwerb und Besitz von Geräten, die zur Verwendung für die Konsumation solcher Produkte bestimmt sind (z.B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer), verboten.
- Wenn sich Jugendliche daran nicht halten, ist eine verpflichtende Schulung als Strafe vorgesehen.
Kein Alkohol unter 16! Zwischen 16 und 18 kein gebrannter Alkohol!
- Zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Jugendliche Wein, Bier oder Sekt trinken, aber nur so viel, dass ihre psychische und/oder physische Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, d.h. sie dürfen nicht schwer betrunken sein. Gebrannter Alkohol wie Wodka, Schnaps oder auch Alcopops sind weiterhin bis zum 18. Lebensjahr nicht erlaubt.
- Bis zur Volljährigkeit dürfen junge Menschen auch an keinen Flatrate-Partys, 1-Euro Partys usw. teilnehmen.
- Auch hier ist für Jugendliche als Strafe, wenn sie sich nicht an die Bestimmungen halten, eine verpflichtende Schulung vorgesehen.
Ausgehzeiten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson:
- Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr, vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 1 Uhr, ab 16 - keine gesetzlich vorgegeben zeitlichen Beschränkungen.
Überblick für die Gastronomie
- Sie dürfen an Jugendliche unter 18 Jahren keine Zigaretten, Shishas, E-Zigaretten, Nikotinbeutel etc. und keine zum Konsum solcher Produkte bestimmten Geräte abgeben. An Jugendliche unter 18 Jahren darf auch kein gebrannter Alkohol ausgeschenkt werden. Zwischen 16 und 18 Jahren darf Wein, Bier oder Sekt getrunken werden.
- Ausgehzeiten: bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 23 Uhr, vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr, ab 16 - keine gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Beschränkungen
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich auch nicht in Lokalen aufhalten, solange dort folgende Aktionen stattfinden:
- Alkohol wird um mehr als 50 Prozent verbilligt angeboten - z.B.: 1-Euro-Partys, Freibieraktionen
- Alkohol ist zu einem einmalig zu bezahlenden Pauschalpreis ohne Mengenbegrenzung erhältlich - z.B.: Flatrate-Partys.
Wer sind wir?
Wir haben tolle Angebote für Jugendliche:
- In unseren Jugendzentren lässt's sich fein chillen.
- Bei Points4action Gutes tun und dafür Punkte sammeln.
- Ideen im Jugendgemeinderat proAct präsentieren und dafür andere Jugendliche gewinnen.
- Wir haben ein offenes Ohr für alle Anliegen rund um Familie, wir bieten Beratung und Unterstützung.
- Alle Infos auf graz.at/jugend_familie oder unter der Tel.: +43 316 872-3131.
Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz
Kaiserfeldgasse 25, 8010 Graz
Tel.: +43 316 872-3131
E-Mail: jugendundfamilie@stadt.graz.at
Sabine Neubauer informiert und berät Jugendliche und Erwachsene zum Thema Jugendschutz:
Mag.a Sabine Neubauer
Tel.: +43 316 872-3136
E-Mail: sabine.neubauer@stadt.graz.at
Erreichbarkeit: nach telefonischer Vereinbarung
Die Strafverfahren bei Übertretungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes werden vom Strafreferat der Bau- und Anlagenbehörde, Gürtelturmplatz 1, durchgeführt.