Aufgrund der Technisierung haben bei der Gartenarbeit die früher verwendeten Handgeräte, wie der gute alte Rechen oder die Heckenschere, längst ausgedient. Die heute verwendeten Gartengeräte, wie z.B. Rasenmäher, elektrische Heckenscheren, Baum- u. Kreissägen, Häcksler, Spritzgeräte usw., erleichtern einerseits die Gartenarbeit, verursachen aber andererseits viel Lärm.
Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie deren Kombigeräten im gesamten Grazer Stadtgebiet ganzjährig und zu jeder Zeit verboten.
Gesetzliche Regelungen
- Grazer Immissionsschutzverordnung (ISVO):
Lärmerzeugende Gartenarbeiten werden in der Grazer Immissionsschutzverordnung (ISVO) geregelt. Laut ISVO dürfen die Arbeiten nur von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 19 Uhr und samstags von 7 Uhr bis 12 Uhr bzw. von 15 Uhr bis 19 Uhr durchgeführt werden.
Die Einschränkungen in der ISVO gelten nicht nur im häuslichen Bereich.
Auch Dienstleistungsbetriebe (z.B. eine Gebäude-Service-Firma) dürfen nicht außerhalb der vorgesehenen Zeiten den Rasen mähen.
Ausnahmen von der Regelung: Von den Einschränkungen der ISVO ausgenommen sind lediglich Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen (wie z.B. Parkanlagen, Schulen, Kindergärten).
- Betriebsstättengenehmigung nach der Gewerbeordnung (GewO):
Am Betriebsgelände eines Gewerbebetriebes gelten die in der Betriebsgenehmigung angeführten Betreibszeiten.
Information und Beratung
Aber auch das Umweltamt hilft. Ist der Verursacher bekannt, so kann dieser vom Umweltamt über die geltenden Bestimmungen informiert und beraten werden. Sollten alle Bemühungen erfolglos bleiben, dann hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, eine Anzeige im Strafreferat der Bau- und Anlagenbehörde gegen den Verursacher einzubringen.