Anmeldung: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von drei Tagen anmelden. Meldezettel
Zum Beispiel:
- Beim erstmaligen Bezug einer Unterkunft in Graz
- Nach einem Umzug innerhalb von Graz (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
- Nach der Begründung eines weiteren Wohnsitzes (Neben- oder Zweitwohnsitz) in Graz
Wird ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet, kann der alte Hauptwohnsitz von der Meldeservicestelle gleich mit abgemeldet oder in einen weiteren Wohnsitz (Neben- oder Zweitwohnsitz) umgemeldet werden.
Ausnahmen der Meldepflicht:
- wenn sich der/die Unterkunftgeber:in oder die Hausverwaltung ändert.
- wenn man bereits eine aufrechte Meldung in Österreich hat
und nicht länger als zwei Monate bei Verwandten oder Bekannten unentgeltlich wohnt
bzw. vorübergehend im Krankenhaus oder Pflegeheim ist.
Abmeldung: Die Abmeldung einer Unterkunft ist erforderlich, wenn ein Wohnsitz aufgegeben wird und sich die meldepflichtige Person nicht mehr anmeldet, z. B. Abmelden eines weiteren Wohnsitzes, bei Übersiedlung ins Ausland.
Bei einer gleichzeitigen Anmeldung eines neuen Wohnsitzes in Österreich, wird der "alte" Hauptwohnsitz von der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde abgemeldet oder auf Wunsch die Wohnsitzqualität geändert (Ummeldung).
Amtliche Abmeldung
Vollmacht: Die An- und Abmeldung kann auch von einer Vertrauensperson (Bot:in ohne Vollmacht) in jeder Servicestelle oder postalisch erledigt werden. Auch in diesen Fällen sind jedenfalls Originaldokumente oder beglaubigte Abschriften dieser Dokumente und ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Meldezettel erforderlich.