- Ausnahmeregelung für DienstnehmerInnen
- Ausnahmeregelung für UnternehmerInnen
- Garagen in Graz
- P+R Standorte
- Online-Karte: Blaue + Grüne Zone
- Ausnahmegenehmigung (Download) (981 kB!)
Grazer:innen, die in einem Kurzparkzonengebiet wohnen, können eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Nur eine Bewilligung: Pro Antragsteller:in wird nur eine Bewilligung erteilt, da das persönliche Interesse durch den Erhalt einer Bewilligung wegfällt.
Achtung: Die Adresse der Zulassungsbesitzer:in muss mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Ausnahmebewilligung im Parteienverkehr sofort ausgestellt. Im Zweifelsfall ist ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!
Ausnahmegenehmigungen für BewohnerInnen können beantragt werden:
Private Kfz
Dauerschuldverhältnis
Arbeitgebereigene Kfz zur Privatnutzung
Beispiel: Bei der Abholung einer Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen mit zweijähriger Bewilligungsdauer betragen die Kosten somit 294,30 Euro (24 Monate x 10 Euro Parkgebühr, feste Gebühr 14,30 Euro, Verwaltungsabgabe 40 Euro).
Reinhard Gößel
Tel.: +43 316 872-6511
Harald Schramke-Peitler
Tel.: +43 316 872-6532
Petra Weixler
Tel.: +43 316 872-6514
Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. Eine Rückererstattung/Anrechnung von festen Gebühren bzw. der Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.
Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!
§ 45 Abs. 4 StVO 1960 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 43 Abs. 2a StVO 1960 und § 4 Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.