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Alkohol - Infos für die Gastronomie

Alkohol ist nicht harmlos, ...

... deshalb Jugendschutz

Kinder und Jugendliche reagieren auf Alkohol empfindlicher als Erwachsene.

Rauschtrinken führt in jungen Jahren schneller zu einer Alkoholvergiftung. Bereits geringe Mengen Alkohol genügen, um das Unfallrisiko zu erhöhen. Es steigt auch die Neigung zu unkontrolliertem Verhalten und Aggression.


... deshalb Jugendgesetz

Es gilt, Kinder und Jugendliche zu schützen: Einerseits durch Gesetze, andererseits durch verantwortungsvolles Handeln.

Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ist im Interesse aller. Denn Jugendschutz geht alle an und braucht das Engagement von allen Beteiligten: Jugendlichen, Erziehungs­berechtigten, Gewerbetreibenden und deren Angestellten. In der Gastronomie können Zuwiderhandlungen zu hohen Geld­strafen, bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung, führen.

Dabei gilt:

Keine Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.
Keine Abgabe von Getränken mit gebranntem Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren. Dies gilt auch für spirituosenhältige Mischgetränke, wie etwa Alkopops oder Aperol Spritzer.

Übrigens: Auch Tabak­ und verwandte Erzeugnisse - wie zum Beispiel Zigaretten, E-­Zigaretten, Shishas - dürfen nicht an unter 18-Jährige abgegeben werden. Für sie ist das Rauchen verboten.


... deshalb aktives Handeln

Es geht beim bewussten Umgang mit Jugendlichen und Alkohol in der Gastronomie darum, dass Sie Verantwortung übernehmen. 

Gleichzeitig sollen sich die jugendlichen Gäste natürlich bei Ihnen wohlfühlen. Im täglichen Geschäft ist es nicht immer einfach, diesen Spagat zu schaffen. Das Alter von Jugendlichen richtig einzuschätzen, kann schwierig sein. Ebenso der Umgang mit Jugendlichen, denen Sie den Alkohol verweigern.

Die folgenden Anleitungen und Tipps sollen für Sie eine Unterstützung sein, Jugendschutz aktiv zu leben.

Unter 16 kein Alkohol! Von 16 bis 18 kein gebrannter Alkohol und keine spirituosenhältigen Mischgetränke!

Was können Sie tun?

Reden Sie mit Ihrem Personal

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeiter:innen über den richtigen Umgang mit jugendlichen Gästen.

Verwenden Sie diese Broschüre und achten Sie darauf, dass folgende Punkte verstanden wurden:

Inhalt und Sinn des Jugendgesetzes und drohende Strafen bei dessen Missachtung.
Regeln im Umgang mit Jugendlichen und Alkohol: Alterskontrolle, Alkoholausschank, Anbieten von alkoholfreien Getränken, ...

Stärken Sie Ihren Angestellten den Rücken und bieten Sie an, dass diese sich im Gespräch mit jugendlichen Gästen auf die Geschäftsleitung beziehen können.


Folgende Sätze sind dabei hilfreich:

Sorry, aber hier gilt das Jugendgesetz.
Wir bekommen Ärger, wenn wir uns nicht an den Jugendschutz halten.

Schaffen Sie klare Verhältnisse

Ersparen Sie sich Diskussionen mit Jugendlichen.

Machen Sie sie auf den Jugendschutz aufmerksam und formulieren Sie knapp und sachlich. Je klarer die Botschaft, desto eher wird sie verstanden.

Dabei gilt:

Möglichst früh informieren: Hinweisschilder gut sichtbar anbringen (zum Beispiel bereits im Eingangsbereich).
Alterslimits in der Getränkekarte gut sichtbar ausweisen.

Überprüfen Sie das Alter

Verlangen Sie einen Lichtbildausweis - denn ohne Altersnachweis gibt es keinen Alkohol.

Akzeptieren Sie nur amtliche Lichtbildausweise, wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder die speziellen Jugendkarten der Länder. Für die Steiermark gibt es die „checkit.card". Schüler:innen-­ und Fahrausweise gelten nicht. Bei der Kontrolle sind folgende Sätze hilfreich:

„Wenn du nicht nachweisen kannst, wie alt du bist, darf ich dir keinen Alkohol verkaufen."
„Dieser Ausweis scheint gefälscht zu sein - bitte zeige mir einen anderen. Übrigens: Es ist strafbar, Ausweise - auch Schüler:innenausweise - zu fälschen."
„Wenn du nicht nachweisen kannst, wie alt du bist, darf ich dir keinen Alkohol verkaufen."

Achten Sie auf Aufenthaltsverbote und Ausgehzeiten

Achten Sie im Umgang mit jugendlichen Gästen darauf, dass sich diese in gewissen Lokalen nicht oder nur eingeschränkt aufhalten dürfen.

Es gelten folgende Regeln:

Unter 18 Jahren dürfen Jugendliche sich nicht in Lokalen aufhalten, die ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausschenken.
Sie dürfen sich auch nicht in Lokalen aufhalten, solange dort folgende Aktionen stattfinden:
  • Alkohol wird um mehr als 50 Prozent verbilligt angeboten, zum Beispiel: 1-­Euro-­Partys, Freibieraktionen.
  • Alkohol ist zu einem einmalig zu bezahlenden Pauschalpreis ohne Mengenbegrenzung erhältlich, zum Beispiel: Flatrate­-Partys.


Jugendliche haben sich an Ausgehzeiten zu halten, wenn sie ohne Begleitung einer Aufsichtsperson unterwegs sind.

Als Aufsichtspersonen gelten Erziehungsberechtigte und Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem:r Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde.

Ohne Begleitung durch eine Aufsichtsperson dürfen Kinder und Jugendliche nur begrenzt ausgehen:

bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: bis 23 Uhr
vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: bis 1 Uhr
ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbeschränkt


Was tun, damit die Jugendlichen rechtzeitig gehen?

Sprechen Sie die jungen Gäste direkt an. Machen Sie rechtzeitig entsprechende Altersdurchsagen.
Jugendliche werden nicht mehr bedient. Sie werden aufgefordert, das Lokal zu verlassen.
Ohne Begleitung durch eine Aufsichtsperson dürfen Kinder und Jugendliche nur begrenzt ausgehen. Achten Sie auf die Ausgehzeiten!

Klare Worte

Darf's was anderes sein?

Es muss nicht immer Alkohol sein. Bieten Sie attraktive, alkoholfreie Alternativen an.

Übrigens: Laut Gewerbeordnung müssen mindestens zwei Sor­ ten kalte alkoholfreie Getränke angeboten werden. Diese dürfen nicht teurer sein als das günstigste kalte alkoholische Getränk. Machen Sie Jugendliche aktiv auf alkoholfreie Alternativen auf­merksam. Diese Getränke sollen vom Namen her, wie auch visuell, preislich und geschmacklich für Jugendliche ansprechend sein. Bieten Sie auch Wasser an.

Rezepte für köstliche alkoholfreie Getränke finden Sie zum Beispiel unter: mehr-vom-leben.jetzt/rezepte
Es gibt zahlreiche köstliche alkoholfreie Getränke.

Leider nein

Jugendliche werden kreativ, wenn es darum geht, Alkohol zu bekommen.

Sie bitten andere Personen, für sie zu bestellen oder bringen Alkohol mit, den sie zum Beispiel vor dem Lokal konsumieren.

Sie können folgendes tun:

Ansprechen: Informieren Sie Jugendliche über ihr Fehlverhalten und machen Sie sie auf Konsequenzen aufmerksam.
Rucksack-Check: Verweigern Sie Jugendlichen den Zutritt zu Ihrem Lokal, falls diese Alkohol im Rucksack mitbringen.
Lokalverbot: Verweisen Sie Jugendliche des Lokals, wenn diese andere mit mitgebrachtem Alkohol versorgen.

Grundsätzlich gilt: Jugendliche dürfen durch den erlaubten Alkoholkonsum nicht wesentlich beeinträchtigt sein, zum Beispiel: Lallen, schwankender Gang.

Wir empfehlen:

Kein Eintritt für betrunkene Jugendliche.
Betrunkene Jugendliche müssen das Lokal verlassen.

Außerdem gilt: Kein Alkohol an offensichtlich Betrunkene.

Wer hat's bestellt?

Das richtige Getränk für die richtige Person.

Wenn ältere Personen jüngere mit Alkohol versorgen, den diese noch nicht trinken dürfen, verstoßen sie gegen das Jugendgesetz. Weisen Sie darauf hin, dass dieses Verhalten strafbar ist.

Wurde der Alkohol bereits bestellt und dann an Jüngere weitergegeben, muss dieser bezahlt werden. Der:die Jüngere darf den Alkohol dennoch nicht trinken.

Jüngere Personen dürfen für ältere keine alkoholischen Getränke bestellen, die sie selbst nicht konsumieren dürfen.

Folgende Sätze schaffen Klarheit:

„Ich darf dir keinen Alkohol abgeben - auch wenn er nicht für dich ist. Du bist noch zu jung."
„Sag ihnen, sie müssen den Alkohol selbst bestellen."

Wer hat's bestellt? Das richtige Getränk für die richtige Person.

Fordern Sie Ihre Broschüre an!

Diese und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Was darf's zu trinken sein?

Möchten Sie eine Druckvariante der Broschüre? Dann wenden Sie sich bitte an das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz:

Mag.a Sabine Neubauer                          
Tel.: +43 316 872-3136
E-Mail: sabine.neubauer@stadt.graz.at

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