Dürfen Wildtiere auch privat gehalten werden?
Als Wildtiere gelten grundsätzlich all jene Tiere, die nicht zu den Haus- und Heimtieren zählen. Viele Wildtiere dürfen nur in Zoos oder in wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden, andere Tierarten können zwar von Privatpersonen gehalten werden, sind jedoch anzeigepflichtig.
Kontaktieren Sie in diesen Fragen Ihre Bezirkshauptmannschaft und für Bürger:innen er Stadt Graz das Veterinärreferat der Stadt Graz, die Amtstierärzt:innen können Ihnen detailliert Auskunft geben.
Anzeigepflichtige Wildtierhaltungen
Das österreichische Tierschutzgesetz schreibt vor, dass bestimmte Wildtierarten, die im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche stellen, anzeigepflichtig sind. Wenn Sie Halter:in eines solchen Tieres sind, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen diese Tierhaltung im Veterinärreferat anzeigen. Weiters ist auch die Beendigung der Wildtierhaltung binnen 14 Tage anzuzeigen!
Gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung sind anzeigepflichtig:
- alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen,
- alle Wildtierarten der Vögel mit bestimmten Ausnahmen,
- alle Arten der Reptilien,
- alle Arten der Lurche,
- Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen für Eulen und Greifvögel und bestimmte Papageien.
Wildtiere in Landwirtschaftlicher Nutzung unterliegen anderen Bestimmungen und Meldepflichten.
Bewilligungspflichtige Tierhaltung
Laut Bestimmungen des Steiermärkischen Landes- Sicherheitsgesetzes ist eine Bewilligung bei Haltung von gefährlichen Tieren erforderlich.
Sachkundenachweis
Für die Haltung von Reptilien und Amphibien sowie Papageien ist seit dem 01.07.2026 ein Sachkundenachweis notwendig, welcher vor dem Erwerb eines solchen Tieres absolviert werden muss.
Wie dieser Sachkundenachweis aussieht, wer in abhält und wie Sie sich anmelden können, finden Sie unter: tierwissen.at - Informationsplattform für die verantwortungsvolle Tierhaltung
