Wichtig zu wissen
GrazerInnen, die in einem Kurzparkzonengebiet wohnen, können eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Gesetzliche Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz in einer BewohnerInnenzone
- a) ZulassungsbesitzerIn oder LeasingnehmerIn eines Kraftfahrzeuges oder
b) Nachweis, dass ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen ist; und - ein persönliches Interesse, in der Nähe des Wohnsitzes zu parken.
Ein persönliches Interesse besteht nicht, wenn ein privater Abstellplatz (z.B. ein mit dem Wohnobjekt gekaufter, gemieteter, geliehener Stellplatz) zu Verfügung steht.
Nur eine Bewilligung: Pro AntragstellerIn wird nur eine Bewilligung erteilt, da das persönliche Interesse durch den Erhalt einer Bewilligung wegfällt.
Achtung: Die Adresse der ZulassungsbesitzerIn muss mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Ausnahmebewilligung im Parteienverkehr sofort ausgestellt. Im Zweifelsfall ist ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!
So funktioniert es + Formular
Ausnahmegenehmigungen für BewohnerInnen können beantragt werden:
- Online (nur mit Österr. Online Banking) oder
- Vereinbaren Sie einen Online-Termin und stellen Sie den schriftlichen Antrag im
Parkgebührenreferat oder in den Servicestellen der Stadt Graz
Kontakt
8010 Graz, Keesgasse 6
Tel: +43 316 872-6565
E-Mail: parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at
Ansprechpersonen
Patrick Eckhardt
Tel. +43 316 872-6514
Harald Schramke
Tel.: +43 316 872-6532
Reinhard Gößel
Tel. +43 316 872-6511
Info-SMS
Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne.
Zonenänderungen /-erweiterungen
Rückerstattung /Anrechnung
Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt.
Hier finden Sie das Antragsformular
Rechtsgrundlage
§ 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz in der geltenden Fassung und § 4a der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.