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Behindertenhilfe

Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

Wichtig zu wissen

Das Steiermärkische Behindertengesetz (StBHG) bietet Leistungen für Menschen mit Behinderung an. In Graz werden diese Leistungen im Referat beantragt. Dort wird das Verfahren durchgeführt, ein Bescheid erstellt, und die Auszahlung veranlasst.

  Voraussetzungen sind:

  • Hauptwohnsitz in Graz
  • Keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Gesetzen

und die österreichische Staatsbürgerschaft oder:

  • die Staatsbürgerschaft eines EWR - Staates oder
  • die Schweizer Staatsbürgerschaft oder
  • einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 und 13 NAG oder
  • der Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder
  • der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 und
  • die Berechtigung zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt.

So funktioniert es + Formular

  • Antragsstellung über Online-Formular, einfachen Schreiben/E-Mail oder persönlich im Referat
  • Ermittlungsverfahren + Einholen von Gutachten
  • eventuell Begutachtung durch Sachverständige (Kosten werden vom Amt übernommen)
  • Erstellen des Bescheides

Hinweis zur Persönlichen Antragsstellung: vereinbaren sie bitte vorab einen Termin, entweder telefonisch oder online über unsere Buchungsseite. Unterlagen können Sie uns auch per E-Mail oder Post zusenden.

 Hinweis: Wird zum ersten Mal ein Antrag auf Leistungen nach dem StBHG gestellt, sollte das Antragsformular verwendet und vollständig ausgefüllt werden. Dies vereinfacht und verkürzt das Verfahren.

Notwendige Unterlagen

Die notwendigen Antragsunterlagen unterscheiden sich von Leistung zu Leistung. Wir haben uns bemüht hier eine ausführliche Auflistung zu gestalten. Jedoch können im Lauf der Ermittlungsverfahren noch zusätzliche Unterlagen benötigt werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir hier nicht jeden individuellen Fall abbilden können.

Allgemeine Unterlagen

Wenn Sie das erste Mal einen Antrag im Referat für Behindertenhilfe stellen, sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Ausweise, ärztliche Bestätigungen oder Befunde, in denen die Behinderung eindeutig festgestellt wird
  • Pflegegeldbescheid wenn Pflegegeld bezogen wird
  • Beschluss bei gerichtlich bestellter Erwachsenenvertretung
  • schriftliche individuelle Vollmacht wenn gewünscht

Personen mit Staatsangehörigkeiten aus dem Nicht-EU-Raum müssen zudem folgende Unterlagen übermitteln:

  • Niederlassungsbewilligung oder
  • Aufenthaltserlaubnis  

Fristen und Termine

Damit Kosten nach dem StBHG übernommen werden können, muss der Antrag gestellt werden, BEVOR die Leistung in Anspruch genommen wird.

Beispiel: Der Antrag für Freizeitassistenz erreicht uns am 12. September. Eine Einheit wurde bereits am 09. September geleistet. Die Kosten werden allerdings erst ab 12. September übernommen, da die Leistung nach den Bestimmungen des Gesetzes erst per Antragsdatum gewährt werden kann.

Eine Ausnahme gilt für Orthopädische Behelfe, Hilfsmittel und Körperersatzstücke. Da diese oft sehr schnell angepasst und zur Verfügung gestellt werden müssen, können hier Kosten übernommen werden, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Anschaffung gestellt wird.

Kosten

Grundsätzlich fallen für das Stellen eines Antrages und das Verfahren keine Kosten für den Menschen mit Behinderung an. Ausgenommen für eventuell anfallende Kopien.

Bei der Inanspruchnahme einiger Leistungen fallen jedoch monatliche Selbstkostenbeiträge an.

Hinweis:

Für bestimmte Leistungen besteht ein Ersatzanspruch beim Erben eines Menschen mit Behinderung. Dies betrifft Geldleistungen, die innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tod des Menschen mit Behinderung gewährt und zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.

Kontakt

Referat für Behindertenhilfe
8010 Graz, Schmiedgasse 26
Tel: +43 316 872-6432
E-Mail: behindertenhilfe@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr

Leistungen

Folgende Leistungen werden nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zur Gänze übernommen oder bezuschusst:

  • Tageswerkstätten und die dabei anfallenden Fahrtkosten
  • mobile Dienste wie Wohnassistenz, Freizeitassistenz, Familienentlastungsdienst und die mobile sozialpsychiatrische Betreuung
  • Lebensunterhalt samt gesetzlicher Krankenversicherung oder Mietzinsbeihilfe
  • Persönliches Budget
  •  Zuschüsse zu notwendigen Hilfsmittel wie Rollstühlen, Blitzwecker, Treppenplattformlifter, Zuschuss um Umbau der Wohnung oder des PKWs, um diese behindertengerecht zu gestalten
  • Zuschüsse zu notwendigen Therapien (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Psychologische Behandlung, Psychotherapie, Musiktherapie)
    Hinweis: in den Ambulatorien die einen Vertrag mit dem Land Steiermark abgeschlossen haben, werden die Kosten zur Gänze zwischen dem StBHG und der Sozialversicherungsanstalt aufgeteilt. Dem Menschen mit Behinderung entstehen dabei keine Kosten.

Hinweis: Die Übernahme von Versicherungskosten sind - mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug von Lebensunterhalt - keine Leistungen nach dem StBHG. Auch wenn eine Leistung nach dem StBHG in Anspruch genommen wird, besteht kein Versicherungsschutz nach diesem Gesetz. 

Unterlagen je Leistung

für sonstige Hilfsmittel, Wohnungs- oder KFZ-Umbauten

  • Kostenvoranschläge der beantragten Hilfsmittel
  • Informationen über eventuelle Zuzahlungen durch andere Behörden/Stellen/Institutionen

für Zuzahlungen zu Therapien

  •  Therapieplan
  • Ärztliche Verordnung/Ärztlicher Überweisungsschein

für Frühförderung

  • Frühförderplan
  • Ärztliche Verordnung/Ärztlicher Überweisungsschein

für Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe, Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, Tagesbegleitung und Förderung und Wohnunterbringungen

  •  Einkommensnachweise
  • Originalbelege der monatlichen Ausgaben
  • Mietvertrag und letzte Jahresabrechnung
  • Wohnbeihilfenbescheid - auch bei Ablehnung der Wohnbeihilfe
  • Unterlagen über den Bezug der Familienbeihilfe

 Familienentlastungsdienst, Freizeitassistenz, Wohnassistenz

Für diese Leistungen sind grundsätzlich keine speziellen Unterlagen einzubringen. Für den Erlass des 10%igen Selbstbehaltes ist ein eigener Antrag notwendig. Für die Bearbeitung werden diese Unterlagen benötigt:

  • Einkommensnachweise
  • Originalbelege der monatlichen Ausgaben
  • Mietvertrag
  • Wohnbeihilfenbescheid
  • Pflegegeldbescheide (bei Familienentlastungsdienst)
  • Familienbeihilfenbescheid


Beim Familienentlastungsdienst wird zusätzlich eine Aufstellung der außer-Haus-Betreuungszeiten benötigt.

Zum Beispiel: Von Montag bis Freitag, Fahrt von 7-8 Uhr zur Schule/Einrichtung,
von 8-14 Uhr in der Schule/Einrichtung, 14-15 Uhr in der
Nachmittagsbetreuung, 16-17 Uhr Fahrt nach Hause.

 Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung

  •  Betreuungsplan

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Zuständige Dienststelle

Sozialstadtrat Kurt Hohensinner