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Zuzahlungen zu den Pflegeheimkosten

Wichtig zu wissen

Die Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten ist für Menschen gedacht, die Ihren Aufenthalt im Pflegeheim nicht oder nicht zur Gänze selbst finanzieren können.

Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • Die Person hält sich in Graz auf        
  • Die Pflegeheimkosten können nicht aus eigenen finanziellen Mitteln oder von Dritten zur Gänze bezahlt werden
  • Die Person fällt nicht in die Zielgruppe des Stmk. Grundversorgungsgesetz

So funktioniert es + Formular

Anspruch auf Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten haben nur jene Personen, die zumindest über ein Pflegegeld der Stufe 4 verfügen.  Bei Personen, die noch kein Pflegegeld bzw. Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen, ist vor Heimunterbringung eine Pflegebedarfsprüfung durch zu führen. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an die Stadt Graz, Sozialamt, Pflegedrehscheibe (+43 316 872-6382).

Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Pflegeheimbewohner/ der Pflegeheimbewohnerin auch tatsächlich zufließen (z.B. alle Pensionszahlungen, Unterhalt etc.).

Unabhängig davon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Stadt Graz-Sozialamt) verpflichtet, eine Vermögensüberprüfung durchzuführen. Anträge auf Zuzahlungen für die Pflegeheimunterbringung können schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Stadt Graz eingebracht werden.

Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte den/die zuständige Sachbearbeiter:in  des Sozialamtes.

Online-Formular für den Antrag auf Pflegeheimzuzahlung
PDF-Formular für den Antrag auf Pflegeheimzuzahlung

Notwendige Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kontoauszüge der letzten 12 Monate
  • Pensions-, Gehaltsbestätigung, AMS-Bezug etc.
  • Scheidungsurteil/Vergleichsausfertigung
  • Unterhaltsvergleich und -urteil
  • Private Pensionsvorsorge
  • Sparbücher
  • Wertpapiere, Anleihen inklusive Auszug Verrechnungskonto.
  • Schenkungsverträge, Übergabsverträge, Schenkungsverträge auf den Todesfall etc.
  • Polizzen: Lebensversicherung, Sterbevorsorge, etc.
  • Haftungserklärung Dritter

Fristen + Termine

Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz gemäß § 13, Heimzuzahlungen, können für einen Zeitraum von höchstens einem Monat vor Antragsstellung zuerkannt werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an, ausgenommen für allenfalls anfallende Kopien.

Kontakt

Referat für Pflegekosten
8020 Graz, Bethlehemgasse 6
Tel: +43 316 872-6365
E-Mail: pflegekosten@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr

Antrag, Höhe der Kostenübernahme

Antragsberechtigt sind Pflegeheimbewohner:innen oder Vertreter:innen (z.B. Vollmachtnehmer:innen, gesetzliche oder gerichtliche Vertreter:innen). Zum Antragsformular


Für Auskünfte und Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen des Referates für Pflegekosten werktags in der Zeit von 8 bis 12:.30 Uhr zur Verfügung.


Die Pflegeheimkosten sind in der Leistungs- und Entgeltverordnung des Landes festgeschrieben und können nur abzüglich der Eigenleistung übernommen werden.

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