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Zuzahlung zu den Kosten der 24 Stunden Betreuung

Wichtig zu wissen

Die 24-Stunden-Betreuung ist ein Betreuungsmodell, das es pflegebedürftigen Menschen ermöglicht, in ihrer Wohnung oder ihrem Haus rund um die Uhr betreut zu werden. Ziel ist es, auch bei hohem Pflege- und Betreuungsbedarf ein Leben in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen und den Umzug in ein Pflegeheim möglichst zu vermeiden.

Für diese Betreuungsform kann das Referat für Pflegekosten einen Zuschuss gewähren.

Die Zuzahlung darf nicht höher sein als die Kosten, die bei einer vergleichbaren Unterbringung in einem Pflegeheim entstehen würden.

Einen Anspruch haben Personen, die eine Förderung des Sozialmministeriums nach § 21b Bundespflegegesetz beziehen. 

Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • die Kosten für die 24 Stunden Betreuung können nicht aus eigenen finanziellen Mitteln und Vermögen oder von Dritten zur Gänze bezahlt werden
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gültiger Aufenthaltstitel oder
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • bei Ukraine Vertriebenen die Vorlage der Rot-Weiß-Rot Karte Plus (Zuspruch nur befristet möglich, solange dieser Aufenthaltstitel gültig ist).

Zu Beachten:

Vermögensregress

Pflichten bei Zuzahlungen

So funktioniert es + Formular

  1. Stellen Sie einen Antrag - online, mittels Formular, einfachen Schreiben/E-Mail oder persönlich
  2. Ermittlungsverfahren
  3. Erstellen des Bescheides

Hinweis zum Verfahren:

Wir prüfen im Zuge des Ermittlungsverfahrens sorgfältig, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt sind, bevor wir eine Entscheidung über den Antrag treffen.

Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Förderzusage des Sozialministeriums vor, fordern wir diese im Rahmen des Verfahrens direkt bei der antragstellenden Person an.

Hinweise zur Antragsstellung:

Persönlich
Für persönliche Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin - telefonisch oder online auf unserer Buchungsseite. Anträge und Unterlagen senden Sie uns bitte per E-Mail oder Post.

Mit Formular
Das Formular für den Antrag fragt die erforderlichen Nachweise und Beilagen Daten für das Verfahren ab, und beschleunigt somit die Dauer des Verfahrens.

Notwendige Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular online, Druck)
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Sozialversicherungsnummer
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Aufenthaltstitel
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • Bei Nicht-Österreicher: innen: gegeben falls Haftungserklärung nach NAG
  • Heiratsurkunde
  • Begründung/Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Vertretungsnachweise
  • Vermittlungsvertrag
  • Betreuungsvertrag
  • Nachweis über Betreuungshonorar, einmalige Kosten, Fahrtkosten, Kost und Logis, sonstige Kosten
  • Kontoauszüge der letzten 12 Monate
  • Förderung der 24 Stunden Betreuung durch Sozialministeriumsservice
  • In- und/oder ausländische Pensions- und Rentenleistungen oder Nachweis, dass Pension beantragt wurde

Um das Einkommen und Vermögen feststellen zu können, legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:

  • In- und/oder ausländische Pflegegeld
  • Erhöhungsantrag inländische Pflegegeld
  • Ruhe-/Versorgungs-/Auslagenbezüge
  • Bezüge aus einer in- oder/und ausländischen gesetzlichen Kranken -oder Unfallversorgung
  • Bezüge aus einer in- oder/und ausländischen Pensionskassa
  • Private Pensionsvorsorge
  • Gehaltsbestätigung
  • Einkommenssteuerbescheid
  • AMS-Bezug (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)
  • Krankengeld
  • REHA-Geld
  • Pensionsvorschuss
  • Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
  • Zuwendungen von Privatstiftungen, soweit sie als Bezüge anzusehen sind
  • Bezüge aus Unterstützungskassen
  • (erhöhte) Familienbeihilfe
  • Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss
  • Unterhaltsvergleich /Unterhaltsurteil
  • Nachweis über geleistete Unterhaltszahlungen der antragstellenden Person
  • Sparbücher
  • Wertpapiere, Anleihen inklusiv Auszug vom Verrechnungskonto
  • Bausparvertrag
  • Polizze Lebensversicherung
  • Polizze Ablebensversicherung
  • Schenkungsverträge, Übergabsverträge, Schenkungsverträge auf den Todesfall
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Leibrente
  • Fruchtgenuss
  • Wohnrecht
  • Ausgedinge
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieben
  • Einkünfte aus Land -und Forstwirtschaft
  • Typenschein der Fahrzeuge, die im Eigentum der antragstellenden Person stehen
  • Einkommensnachweis vom im Haushalt lebenden Ehegatt:innen/eingetragene Partner:iinnen
  • Sonstige Einkünfte
  • Sonstiges Vermögen

Fristen + Termine

Der Antrag auf Zuzahlung zur 24 Stunden Betreuung kann bereits gestellt werden, wenn noch keine Förderzusage des Sozialministeriums vorliegt.

Die Förderung gilt ab dem Tag, an dem die 24-Stunden-Betreuung begonnen hat. Rückwirkend kann sie aber nur ab einem Monat vor dem Tag gewährt werden, an dem der Antrag bei uns eingelangt ist.

Kosten: Keine

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an, ausgenommen für allenfalls anfallende Kopien.

Kontakt

Referat für Pflegekosten
8020 Graz, Bethlehemgasse 6
Tel: +43 316 872-6365
E-Mail: pflegekosten@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr

Pflichten bei Zuzahlungen

Was muss ich beachten, wenn ich eine Zuzahlung zur 24-Stunden-Betreuung bekomme?
Wenn Sie eine finanzielle Unterstützung für Ihre 24-Stunden-Betreuung erhalten, sind damit einige Verpflichtungen verbunden. Hier sind die wichtigsten Punkte:

1. Jährliche Nachweise über die Betreuungskosten
Am Ende jedes Jahres müssen Sie der Behörde alle Rechnungen und Nachweise über die tatsächlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung übermitteln. Das ist wichtig, um sicherzustellen, dass der Zuschuss auch richtig verwendet wurde.

Hinweis: Falls keine Nachweise vorgelegt werden oder das Geld nicht zweckentsprechend verwendet wurde, kann die Behörde die Rückzahlung des Zuschusses verlangen. In diesem Fall erhalten Sie einen offiziellen Bescheid. Ratenzahlungen sind unter Umständen möglich.

2. Meldung von Änderungen
Wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das für den Zuschuss wichtig ist, müssen Sie das innerhalb von 30 Tagen an die zuständige Behörde melden. Das betrifft zum Beispiel:

  • Änderungen beim Einkommen
  • eine neue Pflegegeld-Stufe
  • veränderte Betreuungskosten
  • oder wenn die 24-Stunden-Betreuung nicht mehr in Anspruch genommen wird

Auch hier gilt: Wenn Änderungen nicht gemeldet werden und es zu einer zu hohen Auszahlung kommt, müssen zu viel erhaltene Beträge zurückgezahlt werden. Auch hier kann eine Rückzahlung in Raten bewilligt werden.

Vermögensregress

Wer muss die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung zurückzahlen?
Wenn die Stadt Graz oder das Land Steiermark die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung übernimmt, kann später ein Teil dieser Kosten zurückverlangt werden. Das nennt man Vermögensregress. Die Rückzahlung betrifft nicht immer nur die betreute Person selbst, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - auch andere Personen.

1. Die betreute Person selbst
Die betreute Person muss die Kosten zurückzahlen, wenn genügend Einkommen, Vermögen oder Pflegegeld vorhanden ist.

2. Personen, die der betreuten Person Geld schulden
Wenn die betreute Person Ansprüche gegenüber Dritten hat (z. B. jemand schuldet ihr Geld oder es gibt eine offene Forderung), kann dieser Betrag ebenfalls zur Rückzahlung herangezogen werden - aber nur, wenn die Stadt oder das Land diesen Anspruch übernimmt. Nicht betroffen sind z. B. Ansprüche auf Schmerzengeld oder gesetzliche Unterhaltszahlungen.

3. Erbinnen und Erben
Wenn die betreute Person verstorben ist, können auch die Erbinnen oder Erben zur Rückzahlung verpflichtet sein - aber nur bis zur Höhe des geerbten Vermögens.

4. Personen, die eine größere Schenkung erhalten haben
Hat die betreute Person in den letzten fünf Jahren vor dem Kostenzuschuss, während oder bis zu fünf Jahre nach dem Kostenzuschuss eine Schenkung gemacht, kann auch die beschenkte Person zur Rückzahlung verpflichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Wert des Geschenks über einer bestimmten Grenze liegt (mehr als das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Sozialunterstützungsgesetz).

Auch Schenkungen auf den Todesfall (z. B. über ein Testament) können betroffen sein.

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