Wichtig zu wissen
Bäume haben gerade in einer Stadt einen besonders hohen Wert. Sie sorgen für ein angenehmes Klima, bieten visuelle Barrieren zu lärmenden Straßen und erfreuen, je nach Baumart, durch Blüte, schmackhaftes Obst, schönen Wuchs, sattes Grün und herbstliche Farbenpracht. Bäume bieten zudem wertvollen Lebensraum für zahlreiche Tiere.
Gemäß der Grazer Baumschutzverordnung sind grundsätzlich alle Bäume ab einem Stammumfang von 50 cm und langsamwüchsige Laubgehölze (z.B. Magnolie) ab einem Stammumfang von 25 cm im Stadtgebiet - innerhalb der Baumschutzzone - auf öffentlichen und privaten Grundstücken geschützt. Das bedeutet, dass Bäume in Graz nicht ohne behördliche Genehmigung gefällt oder gekappt werden dürfen. Auch für Grabungen im Wurzelbereich muss bei der Behörde vorher angesucht werden. Von der Baumschutzverordnung ausgenommen sind Obstbäume, nicht aber Edelkastanien, Maulbeer- und Nussbäume.
Ziel des Grazer Baumschutzes ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie ein gesundes Wohnumfeld für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern.
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Bauen und Baumschutz - Umgang mit Bäumen im Bauverfahren
- Leitfaden Baum und Bauen (pdf)
So funktioniert es
Sie suchen in der Abteilung für Grünraum und Gewässer mit dem Antragsformular und den weiteren notwendigen Unterlagen um die Fällung des Baumes/der Bäume oder um die Grabung im Wurzelbereich an.
Online-Antragsformular
Antragsformular für Fällungen und Grabungen ("Baumschutz")
Geltungsbereich der Baumschutzverordnung (Plan)
Baumschutzverordnung
Katastralgemeinde:
St. Peter | Waltendorf + Baumfällungen aufgrund von Bauvorhaben im Stadtgebiet
Tel.: +43 316 872-4030
St. Leonhard + Grabungen bzw. Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes
Tel.: +43 316 872-4031
Fölling | Geidorf | Engelsdorf | Innere Stadt | Jakomini | Liebenau | Messendorf | Murfeld | Neudorf | Ragnitz | Ruderdorf | Stifting | Thondorf | Wenisbuch | Webling
Tel.: +43 316 872-4033
Algersdorf | Andritz | Baierdorf | Gösting | Gries | Lend | St. Veit | Straßgang | Weinitzen | Wetzelsdorf
Tel.: +43 316 872-4034
Notwendige Unterlagen
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Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ("Baumschutz-Anzeige") inkl. der Unterschrift der GrundeigentümerInnen
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Den Lageplan, Maßstab mindestens 1:1000, Ausdruck hier>> möglich
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Die Begründung der Baumfällung/Grabung
Zusätzliche Unterlagen -
Bauverfahren: Ein rechtskräftiger Baubescheid ist dem Antrag beizulegen.
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Wohnungseigentum: Bei Grundstücken, die dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 idgF unterliegen, sind gemäß diesem Gesetz die Nachweise (Aushang/Unterschriften) zu erbringen.
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Firmen: Dem Antrag ist ein aktueller Firmenbuchauszug mit der Unterschrift laut Firmenbuch beizulegen.
Die Unterlagen können am Dienstag und Freitag in der Zeit von 8-12 Uhr in der Abteilung für Grünraum und Gewässer abgegeben oder per Mail (vollständige Unterlagen; Antragsformular bitte ausdrucken, unterfertigen und einscannen) an gruenraum-gewaesser@stadt.graz.at gesendet werden.
Bitte reichen Sie die Unterlagen nicht doppelt (per Mail und durch persönliche Abgabe) ein, da sonst zweifache Gebühren anfallen.
Fristen + Termine
Die Behörde muss innerhalb von 8 Wochen ab Einlangen des Antrages reagieren, sonst gilt der Fällungsantrag bzw. der Antrag auf Grabung im Wurzelbereich als bewilligt.
Kosten
Feste Gebühren + Verwaltungsabgaben + Kommissionsgebühren:
Je nach Anzahl der Bäume und Dauer der Kommissionierung, entstehen unterschiedliche Kosten.
Anhaltspunkt: Für einen Baum entstehen meist Kosten von € 120.- bis € 170.-
Hinweis:
Bei Baumfällungen ohne entsprechendes Ansuchen beläuft sich die Strafhöhe für jeden entnommenen Baum auf bis zu € 7.267. Wird die Verwaltungsübertretung zu Erwerbszwecken begangen, beläuft sich die Strafhöhe pro Baum auf bis zu € 10.900.
Kontakt
8020 Graz, Europaplatz 20
Tel: +43 316 872-4032
E-Mail: baumschutz@stadt.graz.at
8020 Graz, Europaplatz 20
Tel: +43 316 872-4045
E-Mail: gruenraum-gewaesser@stadt.graz.at
Schutz der Vögel, Fledermäuse und Eichhörnchen
Es wird ersucht, während der Vogelbrutzeit (Frühjahr, Sommer) keine Baumfällungen durchzuführen und die zu fällenden Bäume auf Quartiere von Fledermäusen und Eichhörnchen zu untersuchen.
Die Vogelschutzrichtlinie und das Steiermärkische Naturschutzgesetz (NSchG 1976 idgF §13e) untersagen die „absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern“ sowie „das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit“.
Naturkundliche Informationen erhalten Sie in der Abteilung für Grünraum und Gewässer unter
Tel.: +43 316 872-4041
E-Mail: gruenraum-gewaesser@stadt.graz.at