Wichtig zu wissen
Sie interessieren sich für eine freie Studentenwohnung der Stadt Graz? Hier bekommen Sie einen Überblick über sofort verfügbare Studentenwohnungen. Wenn gewünscht mit möblierter Küche.
So funktioniert es

Wer kann um eine Studentenwohnung der Stadt Graz ansuchen?
Grazer Studentinnen und Studenten, welche die österreichische Staatsbürgerschaft haben bzw. EU-BürgerInnen, BürgerInnen des EWR oder der Schweiz sind.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie besitzen kein Vermögen, mit dem Sie sich selbst eine Wohnung leisten können.
- Das jährliche Netto-Haushaltseinkommen liegt unter den festgelegten Einkommensgrenzen:
1 Person | 34.000 | Euro | |
2 Personen | 51.000 | Euro | |
3 Personen | 55.500 | Euro | |
4 Personen | 60.000 | Euro | |
5 Personen | 64.500 | Euro | |
für jede weitere Person | + 4.500 | Euro |
Zum Netto-Haushaltseinkommen gehören: Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungsgeld sowie sonstige Beihilfen aller in der Wohnung lebenden Personen.
Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und nach dem Stmk. Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe.
Für miteinziehende Personen gelten die gleichen Voraussetzungen.
Wie ist der Ablauf?
Bei Interesse an einer konkreten im Internet angebotenen Studentenwohnung der Stadt Graz wenden Sie sich bitte persönlich werktags zwischen 7 und 13 Uhr an den INFOPOINT von Wohnen Graz, Schillerplatz 4, EG, 8010 Graz. In dieser Zeit können Sie einen Schlüssel zur Wohnungsbesichtigung erhalten.
Mitzubringen sind:
Lichtbildausweis und Inskriptionsbestätigung von einer Universität, Fachhochschule bzw. pädagogischen Hochschule in Graz.
Haben Sie sich für eine konkrete Wohnung entschieden, ist bei der Schlüsselrückgabe umgehend ein Reservierungsformular auszufüllen und abzugeben. Alle anderen erforderlichen Unterlagen sind innerhalb von 2 Wochen nachzubringen.
Notwendige Unterlagen
- Foto der/des Ansuchenden
Alle Unterlagen bitte in Kopie anschließen:
- Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden, bei Bedarf Staatsbürgerschaftsnachweis
- Inskriptionsbestätigung von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden
- Einkommensnachweis von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden:
Lohn‐ oder Gehaltszettel der letzten 3 Monate, letzter Einkommenssteuerbescheid bei Selbständigen,
Bezugsbestätigung für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Familienbeihilfe, Mindestsicherung, Unterhaltsleistungen, sonstige Beihilfen, etc.
Hinweis: Alle Unterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vorgelegt werden, sonst nehmen wir an, dass Sie kein Interesse mehr haben und Ihr Ansuchen wird als gegenstandslos betrachtet.
Kontakt
8010 Graz, Schillerplatz 4
Tel: +43 316 872-5407
E-Mail: wohnungsmanagement@stadt.graz.at
Öffnungszeiten, Erreichbarkeit, Parken, barrierefreier Zugang
Tel.: +43 316 872-5407
Schillerplatz 4, 8011 Graz
- Zentrale Annahmestelle für Ansuchen und Unterlagen: Mo bis Fr, 7 bis 15 Uhr / Parterre INFO-Point
- Schlüsselausgabe: Mo bis Fr, 7 bis 13 Uhr / Parterre INFO-Point
ÖV: 3, 60, 63, 64 (Haltestelle/n Schillerplatz, Krenngasse)
Parken: Gebührenpflichtige Kurzparkzone, Behinderten-Parkplätze in der Herrandgasse
Barrierefreier Zugang: über Eingang Lift Herrandgasse (bitte läuten)
Was passiert mit Ihrem Ansuchen?
Ihr Ansuchen wird nach Vorlage aller Unterlagen geprüft. Im Falle einer positiven Beurteilung Ihres Ansuchens wird mit Ihnen ein persönlicher Termin zur Erledigung der weiteren Formalitäten vereinbart.
Wer bekommt keine Studentenwohnung?
Nicht wohnversorgt werden können Personen,
- die sich durch wissentlich falsche Angaben einen Vorteil zu erschleichen versuchen
- die bereits eine Gemeindewohnung angemietet haben
- die aufgrund eines Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 Z 3 Mietrechtsgesetz gekündigt worden sind (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber Mitbewohnern, strafbare Handlung gegen Eigentum oder körperliche Sicherheit eines Mitbewohners)
- die über Vermögen bzw. Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück, Wohnung, Haus) im In- oder Ausland verfügen oder sonst ein zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen haben