Wichtig zu wissen
Sie interessieren sich für eine freie Studentenwohnung der Stadt Graz?
Hier bekommen Sie einen Überblick über sofort verfügbare Studentenwohnungen.
Kostengünstig und wenn gewünscht - auch mit möblierter Küche!
Zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen.
So funktioniert es

Bei Interesse an einer konkreten im Internet angebotenen Studentenwohnung der Stadt Graz wenden Sie sich bitte telefonisch werktags zwischen 7 und 15 Uhr an den INFOPOINT von Wohnen Graz.
Tel: +43 316 872-5407
- Zum Termin für eine Besichtigung sind mitzubringen:
Lichtbildausweis und - Inskriptionsbestätigung von einer Universität, Fachhochschule bzw. pädagogischen Hochschule in Graz.
Haben Sie sich für eine konkrete Wohnung entschieden, ist bei der Schlüsselrückgabe umgehend ein Reservierungsformular auszufüllen und abzugeben. Alle anderen erforderlichen Unterlagen bringen Sie innerhalb von zwei Wochen nach.
Notwendige Unterlagen
Wir benötigen in Kopie folgende Unterlagen:
- Foto der/des Ansuchenden
- Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden, bei Bedarf Staatsbürgerschaftsnachweis
- Inskriptionsbestätigung von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden
- Einkommensnachweis von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden:
- Lohn‐ oder Gehaltszettel der letzten 3 Monate
- letzter Einkommenssteuerbescheid bei Selbständigen
- Bezugsbestätigung für Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Bezugsbestätigung für Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Familienbeihilfe, Mindestsicherung - Unterhaltsleistungen
- sonstige Beihilfen, etc.
Hinweis: Alle Unterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vorgelegt werden, sonst nehmen wir an, dass Sie kein Interesse mehr haben und Ihr Ansuchen wird als gegenstandslos betrachtet.
Fristen + Termine
Ihr Ansuchen wird nach Vorlage aller Unterlagen geprüft. Im Falle einer positiven Beurteilung Ihres Ansuchens wird mit Ihnen ein persönlicher Termin zur Erledigung der weiteren Formalitäten vereinbart.
Kontakt
8010 Graz, Schillerplatz 4
Tel: +43 316 872-5417
E-Mail: wohnungsmanagement@stadt.graz.at
Erreichbarkeit, Parken, barrierefreier Zugang
Tel.: +43 316 872-5407
Ort: Schillerplatz 4, 8011 Graz
ÖV: 3, 60, 63, 64 (Haltestelle/n Schillerplatz, Krenngasse)
Parken: Gebührenpflichtige Kurzparkzone, Behinderten-Parkplätze in der Herrandgasse
Barrierefreier Zugang: über Eingang Lift Herrandgasse (bitte läuten)
Voraussetzungen
Folgende Personen können um eine Studentenwohnung der Stadt Graz ansuchen:
Grazer Studentinnen und Studenten, die
- Österreichische StaatsbürgerInnen,
- EU-BürgerInnen,
- BürgerInnen des EWR oder
- SchweizerInnen sind.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie besitzen kein Vermögen, mit dem Sie sich selbst eine Wohnung leisten können.
Wie hoch darf das jährliche Nettohaushaltseinkommen sein?
1 Person | 40.800 | Euro | |
2 Personen | 61.200 | Euro | |
3 Personen | 66.600 | Euro | |
4 Personen | 72.000 | Euro | |
5 Personen | 77.400 | Euro | |
für jede weitere Person | + 5.400 | Euro |
Was zählt zum Netto-Haushaltseinkommen?
Das Nettohaushaltseinkommen ist die Summe der Einkommen (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aller Personen, die in diesem gemeinsamen Haushalt leben werden.
Zum Einkommen gehören:
- Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt)
- Einkommen bei Selbständigkeit
- Pension
- Lehrlingsentschädigung
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Mindestsicherung
- Wochengeld
- Krankengeld
- Kinderbetreuungsgeld
- Familienbeihilfe
- Unterhaltsleistungen
- Alimentationszahlungen
- sonstige Beihilfen
Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundes- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz und die erhöhte Familienbeihilfe.
Wer bekommt keine Studentenwohnung?
Nicht wohnversorgt werden können Personen,
- die sich durch wissentlich falsche Angaben einen Vorteil zu erschleichen versuchen
- die bereits eine Gemeindewohnung angemietet haben
- die aufgrund eines Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 Z 3 Mietrechtsgesetz gekündigt worden sind (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber Mitbewohnern, strafbare Handlung gegen Eigentum oder körperliche Sicherheit eines Mitbewohners)
- die über Vermögen bzw. Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück, Wohnung, Haus) im In- oder Ausland verfügen oder sonst ein zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen haben